Wie ist das Studienrecht an Fachhochschulen geregelt?

Februar 2009

An Fachhochschul-Studiengängen bzw. an Fachhochschulen wird nach erfolgreicher Beendigung des Aufnahmeverfahrens zwischen der / dem Studierenden und dem Erhalter des Studienganges ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Dieser begründet eine Rechtsbeziehung zwischen dem / der Auszubildenden und dem Erhalter des Studiengangs und enthält auch studienrechtliche Bestimmungen.

 

Nachfolgende Angaben sollten in jedem Fall im Ausbildungsvertrag enthalten sein: 

  • Bezeichnung der Vertragspartner (Erhalter und Studierende);
  • Bezeichnung des Studiengangs;
  • Dauer der Ausbildung;
  • Folgen einer Vertragsverletzung;
  • Gerichtsstand (Benennung des im Streitfall zuständigen Gerichtes);
  • finanzielle Verpflichtungen (Studienbeiträge);
  • Ort und Datum des Vertragsabschlusses.

Das Kernstück des Ausbildungsvertrages stellt die Vereinbarung der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner dar. Die Erhalter verpflichten sich im Sinne einer Ausbildungsgarantie einen ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu gewährleisten. Die Studierenden müssen die Voraussetzungen vorfinden, die notwendig sind, das Studium innerhalb der vorgesehenen Studiendauer mit bestmöglichem Erfolg abzuschließen.

 

Ausschlussgründe: Für einen ordnungsgemäßen Studienbetrieb ist das Zusammenwirken zwischen Fachhochschul-Erhalter und Studierenden notwendig. Erhalter haben das Recht, Studierende unter bestimmten Voraussetzungen vom Studium auszuschließen. Potentielle Ausschlussgründe sind im Ausbildungsvertrag anzuführen und genau zu konkretisieren.

 

Die Rechte der Studierenden umfassen insbesondere, in begründeten Fällen, das Studium zu unterbrechen und - unter bestimmten Voraussetzungen - ein Studienjahr zu wiederholen. Zu den Pflichten der Studierenden zählen die persönliche Anwesenheit und aktive Beteiligung am Studienbetrieb sowie die Einhaltung von Prüfungs- und Abgabeterminen. Darüber hinaus kann auch die Befolgung bestimmter Hausordnungsvorschriften festgelegt werden.

 

Unzulässige Vertragsinhalte: Ein Ausbildungsvertrag darf keine Inhalte vorsehen, die gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen den Akkreditierungsbescheid des Fachhochschulrates verstoßen. Als unzulässig werden z.B. folgende Vertragsinhalte betrachtet:

 

Zugangsbeschränkungen: Der Ausbildungsvertrag darf keine Zugangsbeschränkungen enthalten, die dem verfassungsrechtlich geschützten Gleichheitsgrund­satz widersprechen bzw. mit § 4 Abs. 1 Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) unvereinbar sind.

 

Aufnahmegebühren: Die Einhebung von Gebühren für die Teilnahme an Aufnahmeverfahren im Fachhochschulbereich ist unzulässig.

 

Pönale: Der Studienabschluss stellt eine nicht erzwingbare Leistung dar. Eine Strafzahlung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines / einer Studierenden ist mit dem Grundsatz der Bildungsfreiheit unvereinbar, daher ist die Vereinbarung einer Pönale unzulässig.

 

Erlöschung: Der Ausbildungsvertrag erlischt durch das Ausscheiden Studierender aufgrund mangelnden Studienerfolgs (z.B. negative Beurteilung der letztmöglichen Prüfungswiederholung), durch Abbruch des Studiums seitens des / der Studierenden oder durch den erfolgreichen Abschluss des Studiums. In beiderseitigem Einvernehmen ist die Auflösung des Ausbildungsvertrages jederzeit auch ohne Angabe von Gründen möglich. Detaillierte Angaben darüber können vom Erhalter festgelegt werden.

 

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