Fehler bei Multiple Choice Prüfungen?
April 2009
Das Studienrecht für Universitäten und für Fachhochschulen kennt keine allgemeinen Durchführungsbestimmungen für sogenannte Multiple Choice Prüfungen (das sind schriftliche Prüfungen mit mehreren vorgegebenen Antwortmöglichkeiten zu Prüfungsfragen mit Ankreuz- / Auswahlmöglichkeiten). Die Beurteilung einer Lehrveranstaltung sowie die Prüfungsmodalitäten allfälliger Prüfungen fallen in die Autonomie des Lehrveranstaltungsleiters.
Für Prüfungen an Universitäten bestimmt das Universitätsgesetz 2002 (kurz: UG) jedoch, dass die Studierenden gemäß § 59 Abs. 6 UG über die Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe von Lehrveranstaltungsprüfungen zu Beginn jedes Semesters in geeigneter Weise zu informieren sind. Aus dieser Bestimmung leitet sich ab, dass die Auswertungsrichtlinien solcher Prüfungen zu Beginn des jeweiligen Semesters bekanntzugeben sind.
Bestimmungen oder auch Richtlinien, die einheitliche Standards für solche Prüfungen normieren würden, existieren nicht.
Bei schweren (formellen) Mängeln bei der Durchführung einer solchen Prüfung ist jedoch unter Umständen eine Anfechtung der Prüfung wegen eines schweren Mangels (§ 79 UG) möglich. Diese schweren Mängel wären binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses geltend zu machen.
Eine Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen (Fragenhefte und Antwortbögen) ist möglich und auf Antrag der/des Studierenden von der zuständigen Person / Stelle zu gewähren.

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung