Mai 2008

Doppelte Studienbeiträge bei Studium an Universität und Pädagogischer Hochschule?

Etliche Studierende betreiben, entweder aufgrund besonderen Interesses oder weil ein enger thematischer Zusammenhang besteht, mehrere Studien gleichzeitig. Wenn man dabei ein Studium an einer Universität belegt und ein Studium an einer Pädagogischen Hochschule betreibt, wie sieht es dann mit den Studienbeiträgen aus?

 

Durch das Rundschreiben 10/2008 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 22. April 2008 wurden Richtlinien erlassen, die dazu führen sollen, dass Studierende, die in beiden Studien einen gewissen Studienerfolg nachweisen können,  nur einmal zur Entrichtung des Studienbeitrags verpflichtet sind.

 

Diese Richtlinie ist für öffentliche Pädagogische Hochschulen verbindlich, privaten Pädagogischen Hochschulen wurde empfohlen diese Richtlinie ebenfalls umzusetzen.


Im Detail sieht es so aus:

 

Ich betreibe ein Studium, das von einer Pädagogischen Hochschule und einer Universität gemeinsam eingerichtet wurde oder das vorsieht, dass gewisse Lehrveranstaltungen an der jeweils anderen Einrichtung zu besuchen sind:

 

Erlass des Studienbeitrags? Ja. Durch eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Pädagogischen Hochschule und der Universität ist festzulegen, dass die Studierenden dieses Studiums nur einmal den Studienbeitrag zu entrichten haben, da es sich für diese auch nur um ein einziges Studium handelt.

 

Ich absolviere im 1. Semester ein Studium an einer Universität und an einer Pädagogischen Hochschule:

 

Erlass des Studienbeitrags? Ja, bei Inskription und Vorlage des Einzahlungsbeleges als Nachweis des an der Universität geleisteten Studienbeitrages; die Nachweise über mindestens 8 ECTS-Credits (Uni + PH) müssen bei Inskription des 2. Semesters vorlegt werden.

 

Ich absolviere (ab dem 2. Semester) ein Studium an einer Universität und an einer Pädagogischen Hochschule (Nachweise über mindestens 8 ECTS-Credits aus dem vorangegangenen Semester vorhanden):

 

Erlass des Studienbeitrags? Ja.

 

Ich absolviere (ab dem 2. Semester) ein Studium an einer Pädagogischen Hochschule und an einer Universität (Nachweise über mindestens 8 ECTS-Credits aus dem vorangegangenen Semester vorhanden):

 

Erlass des Studienbeitrags? Ja.

 

Ich absolviere (ab dem 2. Semester) ein Studium an einer Universität bzw. an einer Pädagogischen Hochschule und erbringe keinen Nachweis von mindestens 8 ECTS-Credits aus dem vorangegangenen Semester an der Pädagogischen Hochschule und/oder Universität:

 

Erlass des Studienbeitrags? Nein.*

 

Ich absolviere (ab dem 2. Semester) ein Studium an einer Pädagogischen Hochschule und kann keinen Nachweis von mindestens 8 ECTS aus dem vorangegangenen Semester an einer Universität erbringen, da ich keine Veranstaltungen im entsprechenden Ausmaß belegen konnte.

 

Erlass des Studienbeitrags? Nein.*

 

Ich studiere im 1. Semester an einer Pädagogischen Hochschule und in einem höheren Semester an einer Universität (Nachweis über mindestens 8 ECTS-Credits aus dem vorangegangenen Semester vorhanden).

 

Erlass des Studienbeitrags? Ja, bei Inskription und Vorlage des Einzahlungsbeleges als Nachweis des an der Universität geleisteten Studienbeitrages; der Nachweis über mind. 8 ECTS-Credits (PH) muss bei Inskription des 2. Semesters vorlegt werden.

 

Ich studiere im 1. Semester an einer Universität und in einem höheren Semester an einer Pädagogischen Hochschule (Nachweis über mindestens 8 ECTS-Credits aus dem vorangegangenen Semester vorhanden).

 

Erlass des Studienbeitrags? Ja, bei Inskription und Vorlage des Einzahlungsbeleges als Nachweis des an der Universität geleisteten Studienbeitrages; der Nachweis über mind. 8 ECTS-Credits (Uni) muss bei Inskription des Folgesemesters (PH) vorlegt werden.

 

Ich beende im September oder Oktober mein Studium an einer Universität und studiere weiterhin an einer Pädagogischen Hochschule.

 

Erlass des Studienbeitrags? Nein, da kein Studienbeitrag an der Universität zu bezahlen ist.

 

Ich befinde mich im Diplomstudium (schreibe an meiner Diplom- bzw. Magisterarbeit) an einer Universität, ich bezahle den Studienbeitrag, kann aber keinen Nachweis über mindestens 8 ECTS-Credits im vorangegangenen Semester erbringen und studiere weiterhin an einer Pädagogischen Hochschule

 

Erlass des Studienbeitrags? Nein.*

 

*) Ein Erlass des Studienbeitrages ist nach Entscheidung des Rektorats möglich. Die Erlasstatbestände sind in § 71 Abs. 1 des Hochschulgesetzes demonstrativ aufgezählt und können durch Verfügung der Pädagogischen Hochschule erweitert werden. Dadurch soll auch auf besondere Härtefälle oder auf Angehörige besonders armer Länder und Gebiete Rücksicht genommen werden. (s. Allgem. Erläuterungen zur Hochschul-Studienbeitragsverordnung).

 

Wer also sowohl ein Studium an einer Universität als auch an einer Pädagogischen Hochschule mit Erfolg betreibt ist daher von der Leistung des Studienbeitrags an der Pädagogischen Hochschule in fast allen Fällen befreit.

 

 

 

 

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