August 2008
Rechtsschutz bei einer negativ beurteilten Prüfung an einer Universität?
Kann man als Prüfling etwas tun, wenn man bei einer Prüfung negativ beurteilt worden ist? Was kann man vor allem tun, wenn dieses negative Ergebnis aufgrund einer mangelhaften Prüfung zustande gekommen ist?
Grundsätzlich gilt, dass der Prüferin oder dem Prüfer das Beurteilungsmonopol über die Leistung, die bei einer Prüfung erbracht wird, zukommt. Es gibt daher keine Möglichkeit gegen eine negative Beurteilung als solche vorzugehen. Diese harte Regelung wird dann verständlich, wenn man die Beurteilung des Wissens von Prüfungskandidatinnen und –kandidaten als Gutachten von Sachverständigen über den Wissensstand der Studierenden betrachtet, da diese Gutachten bzw. diese Benotung die Meinung der Prüfenden wiedergeben.
Wenn allerdings die Benotung unter einem schweren Mangel zustande gekommen ist, sieht § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 die Möglichkeit vor, einen Antrag auf Aufhebung dieses Prüfungsergebnisses durch den / die Betroffene / n beim „studienrechtlichen Organ“ zu stellen. Wird diesem Antrag stattgegeben, so wird der Prüfungsantritt gestrichen und man kann erneut zu dieser Prüfung antreten ohne dass diese auf die Gesamtzahl der möglichen Antritte angerechnet wird.
Die Frage ist, was unter solchen schweren Mängeln zu verstehen ist. Hierbei muss unterschieden werden zwischen absoluten schweren Mängeln (bei diesen ist die Prüfung jedenfalls aufzuheben) und relativen schweren Mängeln (bei denen der Mangel einen Einfluss auf das Prüfungsergebnis gehabt haben muss, um zu einer Aufhebung des Prüfungsantritts zu führen).
Klare Beispiele für absolute schwere Mängel sind z. B. falsch zusammengesetzte Prüfungskommissionen, die Abwesenheit einer, eines oder mehrerer Prüfenden während einer mündlichen Prüfung oder die Beurteilung von prüfungsunfähigen Kandidatinnen und Kandidaten.
Weitere häufige Anfechtungsgründe sind Beleidigungen durch die Prüfenden während der Prüfung, Verstöße gegen den Studienplan (z.B. Überschreitung des Prüfungsstoffes), extrem kurze bzw. lange Prüfungsdauer („Prüfungsexzess“) und grobe Störungen im Prüfungsraum (Baulärm, Stromausfall, Demonstrationen…).
Da schwere Mängel jeweils im Einzelfall betrachtet werden, ist eine allgemeine Darstellung, welche Störung unter einem schweren Mangel verstanden werden kann, nicht möglich.
Die Anfechtung eines Prüfungsergebnisses ist nur bei negativ beurteilen Prüfungen möglich und muss binnen 14 Tagen ab Bekanntgabe der Beurteilung durch den / die Betroffenen erfolgen.

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung