Neue Regeln bei den Studienbeiträgen ab Sommersemester 2009
Seit dem Sommersemester 2009 müssen nur noch jene Studierenden der öffentlichen Universitäten Studienbeiträge entrichten, die die vorgesehene Studiendauer pro Abschnitt um mehr als zwei Toleranzsemester überschreiten. Die genauen Regelungen finden Sie hier.
Ab dem Sommersemester 2009 gelten für die Studienbeiträge neue Regeln.
Insbesondere Studierende, die die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschreiten, müssen keinen Studienbeitrag entrichten. Außerdem wurden die Gründe für eine Erlassung des Studienbeitrages ausgeweitet.
Keinen Studienbeitrag entrichten müssen ab dem Sommersemester 2009
- Studierende, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- Studierende, die EU-Bürger/-innen sind,
- Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländer/innen,
- Studierende, die Flüchtlinge gemäß der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sind,
unter der Voraussetzung, dass sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschreiten.
Ein Erlass des Studienbeitrages ist überdies möglich bei
- Absolvierung des Präsenz- oder Zivildienstes, wenn dafür mehr als zwei Monate pro Semester verwendet werden. Eine Berücksichtigung ist nur dann möglich, wenn der Präsenz- oder Zivildienst in dem betreffenden Studienabschnitt des Diplomstudiums oder des Bachelor-, Master- oder des Doktoratsstudiums absolviert wurde. Wurde der Präsenz- oder Zivildienst in einem bereits abgeschlossenen Studienabschnitt oder Bachelor- bzw. Master-Studium absolviert, so bleibt er unberücksichtigt.
- Hinderung am Studium von mehr als zwei Monaten durch Krankheit oder Schwangerschaft;
- überwiegender Betreuung von Kindern bis deren 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt;
- Erwerbstätigkeit zumindest in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze;
- Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 %.
Die Bestimmungen werden mit Beginn des Sommersemesters 2009 wirksam, somit für alle Studierenden, die ab dem Sommersemester 2009 zum Studium zugelassen werden oder das Studium fortsetzen.
Außerordentliche Studierende sind von der Neuregelung nicht betroffen.
Die neue Regelung wird folgendermaßen umgesetzt:
- Die Universitäten müssen bei ihren Studierenden prüfen, ob die zulässige Studienzeit (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester als beitragsfreie Zeit) überschritten wurde. Bereits vor dem Sommersemester absolvierte Zeiten sind einzurechnen.
- Studierenden, die die beitragsfreie Zeit nicht überschritten haben, ist von der Universität kein Studienbeitrag vorzuschreiben. Diese Studierenden haben nur den so genannten Studierendenbeitrag („ÖH-Beitrag“) zu entrichten.
- Neu zugelassene Studierende haben im Sommersemester 2009 keinen Studienbeitrag zu entrichten, da sie die vorgesehene Studienzeit noch nicht überschritten haben können.
- All jenen Studierenden, die die beitragsfreie Zeit überschritten haben, ist im Rahmen der Meldung der Fortsetzung des Studiums von der Universität (neben dem „ÖH-Beitrag“) der Studienbeitrag in der Höhe von € 363,36 vorzuschreiben. Der Studienbeitrag erhöht sich, wie bisher, bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10%.
- Die „vorgesehene Studienzeit“ ist jene, die im Curriculum für das jeweilige Studium vorgesehen ist. Die Festlegung jener Studienzeit, in der keine Studienbeiträge zu entrichten sind, orientiert sich an den Studienabschnitten. In Studienabschnitte gegliedert sind nur Diplomstudien. Bei Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien bezieht sich die „vorgesehene Studiendauer“ auf die gesamte Studiendauer des betreffenden Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Eine allfällige Gliederung von Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien in Studienabschnitte ist gesetzlich nicht vorgesehen und bleibt daher unerheblich.
- Studierende, die zu mehreren Studien – entweder an derselben oder an einer anderen Universität – zugelassen sind, müssen den Studienbeitrag entrichten, sobald in einem der Studien eine Beitragspflicht entsteht.
Für den Erlass des Studienbeitrages gilt folgendes:
- Wurde der/die Studierende im Rahmen der Fortsetzung des Studiums von der Universität aufgefordert, den Studierendenbeitrag zu entrichten, kann der/die Studierende den Erlass des Studienbeitrages bei der Universität beantragen.
- Für den Nachweis eines Erlassgrundes sind folgende Dokumente vorzulegen:
1. Präsenz- und Zivildienst: Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur
2. Hinderung am Studium mehr als zwei Monaten durch Krankheit oder Schwangerschaft: Bestätigung durch einen Facharzt
3. Überwiegende Betreuung von Kindern: Geburtsurkunde des Kindes, Meldezettel des Kindes und des/der betreuenden Studierenden sowie eidesstattliche Erklärung des/der betreuenden Studierenden
4. Erwerbstätigkeit: Einkommensteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes
5. Behinderung: Behindertenpass des Bundessozialamtes
In Zweifelsfällen sollte der Studienbeitrag entrichtet werden, da sonst die Zulassung zum Studium erlöschen könnte.
Die Rückerstattung eines bereits entrichteten Studienbeitrages, der gemäß den erwähnten Regeln eigentlich nicht hätte entrichtet werden müssen, kann bei der jeweiligen Universität beantragt werden.
Bei allfälligen Fragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung I/6 (Rechtsfragen und Rechtsentwicklung) des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung. Für telefonische Auskünfte stehen dort zur Verfügung:
- MinR Dr. iur. Siegfried Stangl, Tel. 01/53120-5816
- MinR Dr. iur. Erwin Neumeister, Tel. 01/53120-5700
- MinR Mag. iur. Hans Peter Hoffmann, Tel. 01/53120-5832
- MinR Mag. iur. Christine Perle, Tel. 01/53120-5815
Richtlinie über die Refundierung von Studienbeiträgen bei Mehrfachstudien

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung