Informationen für ausländische Studierende

Grundsätzlich gelten für ausländische Studierende an österreichischen Hochschulen die gleichen Aufnahmebedingungen wie für inländische.  Allerdings bedürfen ihre Qualifikationen der Anerkennung durch die jeweilige Einrichtung. Anforderungen, Formulare, Fristen und Wissenswertes für ausländische Studierende, die in Österreich studieren wollen.

 

 

Ausländische Studienbewerber/innen sollten unbedingt vor der Reise nach Österreich Informationen über die Möglichkeit der Aufnahme an der jeweiligen Universität einholen!


Zuständig für die Erteilung konkreter Auskünfte über die Studienmöglichkeiten sind die Studienabteilungen. Die Entscheidung über die Aufnahmeansuchen obliegt dem Rektorat.


Die Aufnahme als ordentliche/r Studierende/r setzt voraus, dass

  1. der/die Bewerber/in ein Reifezeugnis, das einem österreichischen Reifezeugnis gleichwertig ist, oder die Urkunde über den Abschluss eines facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung vorlegt;
  2. das vorgelegte Zeugnis zum direkten Zugang zur gewünschten Studienrichtung an den Universitäten desjenigen Landes berechtigt, in dem es erworben wurde (das heißt, dass allfällige Zulassungsprüfungen bestanden oder sonstige Zulassungserfordernisse erfüllt sind); das gilt grundsätzlich nicht für Bewerber/innen aus EU- und EWR-Staaten;
  3. der/die Bewerber/in über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt.

Wenn die Zulassung zu einem Master- oder Doktoratsstudium für Absolvent/inn/en ausländischer Universitäten beantragt wird, tritt an die Stelle des gleichwertigen Reifezeugnisses der Nachweis eines geeigneten universitären Studienabschlusses.


Zusatzerfordernisse für Ausländer/innen, die weder EWR-Angehörige noch Inländer/inn/en gleichgestellt sind: Der Antrag um Aufnahme an eine Universität muss bis spätestens 1. September oder 1. Februar jeden Jahres für das folgende Semester bei der zentralen Verwaltung eingelangt und vollständig sein. Eine Erstreckung dieser Fristen ist nicht möglich. Das Rektorat muss innerhalb der Zulassungsfrist (etwa Anfang Oktober für das Wintersemester bzw. Anfang März für das Sommersemester) durch Bescheid feststellen, ob der/die Bewerber/in zugelassen wird. Die Zulassung erfolgt nur im Rahmen verfügbarer Studienplätze.


Im Zweifelsfall wird die Beachtung der Termine 1. September und 1. Februar empfohlen, da auf diese Weise die Zulassung für das betreffende Semester auch dann noch möglich ist, wenn sich bei Prüfung der Unterlagen herausstellen sollte, dass keine Gleichstellung mit Inländer/inn/en gegeben ist.


Bei künstlerischen Studien erfolgt die Vergabe der vorhandenen Studienplätze sowohl für Inländer/innen als auch für Ausländer/innen im Wesentlichen aufgrund der Zulassungsprüfung.


Für die Aufnahme an eine Universität ist das Formblatt "Ansuchen um Zulassung zum Studium/Application for Admission" auszufüllen. Es ist bei der jeweiligen Zentralen Verwaltung erhältlich.


Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind deutsche Übersetzungen beizufügen. Originalurkunden, Abschriften und Übersetzungen müssen im Ausstellungsstaat öffentlich beglaubigt und von der dortigen österreichischen Vertretungsbehörde letztbeglaubigt sein. Aufgrund zwischenstaatlicher Verträge bedürfen die Urkunden aus manchen Staaten nur einer vereinfachten oder gar keiner Beglaubigung.


Für Übersetzungen von Urkunden in Österreich sind die gerichtlich beeideten Dolmetscher/innen zuständig.


Studienplatz
In manchen Studienrichtungen (vor allem für Human- und Zahnmedizin) stehen bei Vorliegen unvertretbarer Studienbedingungen für ausländische Studienanfänger/innen keine oder nur eine beschränkte Anzahl von Studienplätzen zur Verfügung. Ausländer/innen werden dann nur im Rahmen der verfügbaren Plätze zugelassen. Österreicher/innen, EWR-Bürger/innen oder studienrechtlich gleichgestellte Ausländer/innen sind von einer allfälligen Beschränkung der Studienplätze nach Maßgabe spezieller Regelungen der betreffenden Universität in gleicher Weise betroffen. Bitte kontaktieren Sie rechtzeitig die gewünschte Universität. Auch Studierende, die im Ausland bereits den ersten Abschnitt eines entsprechenden Studiums absolviert haben und in Österreich maximal zwei Semester studieren wollen, erhalten jedenfalls einen Studienplatz. Für ein eventuelles Weiterstudium nach diesen beiden Semestern müssen sie sich aber dem oben angeführten Zulassungsverfahren unterwerfen, d.h. die Bewerbung bis zum 1. September oder 1. Februar einbringen.


Gleichwertiges Reifezeugnis
Die Gleichwertigkeit eines ausländischen Reifezeugnisses mit einem österreichischen beruht auf

  • einem zwischenstaatlichen Abkommen,
  • einer Nostrifikation oder
  • einer Entscheidung des Rektorats.

Die Gleichwertigkeit aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen ist aus der Tabelle "Zwischenstaatliche Abkommen" ersichtlich. Mit der Nostrifikation durch die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur werden alle mit dem entsprechenden österreichischen Reifezeugnis verbundenen Berechtigungen erworben; das nostrifizierte Zeugnis ist vom Rektorat nicht mehr auf seine Gleichwertigkeit zu überprüfen. Ist ein ausländisches Reifezeugnis weder nostrifiziert noch aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens gleichwertig, so hat das Rektorat der Universität anlässlich der Aufnahme eines/einer Bewerber/in als ordentliche/r Studierende/r die Gleichwertigkeit zu prüfen. Der/die Bewerber/in hat vor der Zulassung die nötigen Ergänzungsprüfungen abzulegen. Hiefür werden auch Lehrveranstaltungen bzw. Lehrgänge angeboten.


Direkter Studienzugang im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses
Der/die Inhaber/in des Reifezeugnisses muss ohne weitere Zulassungsprüfung, Ergänzungsprüfung oder sonstige Beschränkungen im Ausstellungsstaat jenes Studium an einer Universität unmittelbar tatsächlich beginnen dürfen, für das er/sie in Österreich um Zulassung angesucht hat ("besondere Universitätsreife"). Ist das in Österreich gewünschte Studium im Ausstellungsstaat nicht eingerichtet, so ist der Nachweis für das nächstverwandte Studium zu erbringen; nur wenn dieser Staat kein fachverwandtes Studium eingerichtet oder überhaupt keine Universitäten hat, entfällt dieser Nachweis.


Ein im Ausland ausgestelltes Reifezeugnis, das in Österreich nostrifiziert wurde, ist einem österreichischen Reifezeugnis zwar voll gleichwertig, es bleibt aber ein im Ausland ausgestelltes Zeugnis, und das im vorigen Absatz Angeführte gilt auch hier.

 

Dieses Erfordernis gilt für Antragsteller/innen aus EU- und EWR-Staaten grundsätzlich nicht.


Inländer/inn/en gleichgestellte Ausländer/innen
Aufgrund der Personengruppenverordnung gelten die Reifezeugnisse folgender Gruppen von Ausländer/inn/en als in Österreich ausgestellt und bewirken den Anspruch auf einen Studienplatz im Rahmen der normalen Zulassungsfrist:

  • Personen, die in Österreich oder im Auftrag der Republik Österreich zum Zeitpunkt der Reifeprüfung im Ausland aufgrund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegatt/inn/en und Kinder;
  • in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalist/inn/en sowie ihre Ehegatt/inn/en und Kinder;
  • Personen, die entweder selbst wenigstens durch fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Bewerbung um Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder die mindestens eine/n gesetzliche/n Unterhaltspflichtige/n haben, bei dem/der dies der Fall ist;
  • Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder aufgrund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Körperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;
  • Inhaber/innen von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen;
  • Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bzw. Personen, die aufgrund des Asylgesetzes 1997 in Österreich Aufenthaltsberechtigung haben;
  • Südtiroler/innen.

Die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg und des Fürstentums Liechtenstein sind aufgrund internationaler Abkommen gleichgestellt.


Deutschkenntnisse
Von allen Bewerber/inne/n werden ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangt (z.B. durch Reifezeugnis), um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, den Lehrveranstaltungen zu folgen. Wenn ein/e Bewerber/in die deutsche Sprache nicht in ausreichendem Maß beherrscht, ist vom Rektorat ihm/ihr die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vor Aufnahme des Studiums aufzuerlegen. Bei künstlerischen Studien kann im Curriculum festgelegt werden, dass die Ablegung der Ergänzungsprüfung vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester nachzuweisen ist.


Umfang der Ergänzungsprüfung aus Deutsch: Die für die gewählte(n) Studienrichtung(en) notwendigen Kenntnisse in Wort und Schrift sowie der Gebrauch der deutschen Sprache in dem Umfang, wie er für das Verständnis der einschlägigen Texte unbedingt notwendig ist. Für die Zulassung zum Doktoratsstudium kann das Rektorat Erleichterungen vorsehen, wenn die Kenntnis in Hinblick auf die Gestaltung des Studiums nicht erforderlich ist.


Zwischenstaatliche Abkommen

Staat

Rechtsgrundlage für Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse¹)

Vereinfachte Beglaubigung von Urkunden

Albanien

LAÜ 

Aserbaidschan

LAÜ

Australien

LAÜ

Belarus

LAÜ

Ap

Belgien

EK*)

oB

Bosnien und Herzegovina

LAÜ

oB: BGBl. 1955/224; Ap

Bulgarien

LAÜ; BGBl. 1976/148

oB: BGBl. 1969/268

Dänemark

LAÜ

Deutschland

EK*)

oB: BGBl. 1924/139; Ap

Estland

LAÜ

Ap

Finnland

LAÜ; BGBl. 1969/3

oB

Frankreich

LAÜ

oB

Georgien

LAÜ

Griechenland

EK

Ap

Heiliger Stuhl 

LAÜ

Irland

 LAÜ 

Island

LAÜ

Israel

EK

Ap

Italien

LAÜ; BGBl. 1974/491  

oB: BGBl. 1977/433

Serbien und Montenegro

LAÜ; BGBl. 1976/479  

oB: BGBl. 1955/224

Kasachstan

LAÜ

Ap

Kirgisistan

LAÜ

Kroatien

LAÜ; BGBl. 1976/479, i.d.F. 1996/474  

oB

Lettland

LAÜ

 Ap

Liechtenstein

LAÜ; BGBl. III 1997/176²)

oB: BGBl. 1956/213

Litauen

LAÜ

Ap

Luxemburg

 LAÜ; BGBl. 1972/372
i.d.F. 1986/588

Ap

Malta  

LAÜ

Ap

Mazedonien

LAÜ; BGBl. 1976/479 i.d.F. III 1997/92

oB

Moldau

LAÜ

Neuseeland 

EK*)

Ap

Niederlande

EK*)  

oB

Norwegen

LAÜ

oB

Polen

LAÜ; BGBl. 1995/759  

oB: BGBl. 1974/79

Portugal

LAÜ

Ap

Rumänien

LAÜ

oB: BGBl. 1969/112

Russische Föderation 

LAÜ

Ap

Schweden

LAÜ

oB: BGBl. 1983/553

Schweiz

LAÜ

oB: RGBl. 1917/340, i.d.F. BGBl. 1975/84, 1982/398

Slowakei

LAÜ

oB: BGBl. 1962/309

Slowenien

LAÜ

oB

Spanien

EK

Ap

Tschechische Republik 

LAÜ

oB: BGBl. 1962/309

Türkei

EK

Ap

Ukraine 

LAÜ 

Ungarn

LAÜ; BGBl. 1984/318  

oB: BGBl. 1967/305

Vereinigtes Königreich  

LAÜ

Ap

Zypern

LAÜ

Ap


¹) Die Gleichwertigkeit bezieht sich auf die „allgemeine Universitätsreife“. Die Verpflichtung der Bewerber/innen, sämtliche besonderen Erfordernisse für das entsprechende Studium im Ausstellungsstaat zu erfüllen, bleibt bestehen.
²) Auch von Liechtenstein anerkannte Drittstaatszeugnisse sind einbezogen


Abkürzungen und Anmerkungen:

EK/EK*)

Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BGBl. Nr. 44/1957). Bei den mit EK*) bezeichneten Staaten sind durch ein Zusatzprotokoll (BGBl. Nr. 327/1985) auch Reifezeugnisse von Schulen einbezogen, die eine Vertragspartei außerhalb ihres Hoheitsgebietes amtlich fördert und deren Abschlusszeugnis sie den inländischen Reifezeugnissen gleichstellt. (Für Österreich sind dies das St.-Georgs-Kolleg in Istanbul, das Instituto Austriaco Guatemalteco in Guatemala City, die Österr. Gymnasien in Budapest und Prag; ferner das Gymnázium Bilikova ul. 24 und die Obchodná akadémia Hrobákova 11 in Bratislava, das Gymnázium Dr. Karla Polsnéhe in Znojmo und das Kossuth Lajos Gymnázium in Mosonmagyaróvár.) Außerdem sind über das Zusatzprotokoll die Europäischen Schulen unter staatlicher Kontrolle einbezogen. (In Österreich besteht keine derartige Schule.)

LAÜ 

Lissabonner Anerkennungsübereinkommen (BGBl. III Nr. 71/1999): Dieses Übereinkommen garantiert die grundsätzliche Anerkennung der Reifezeugnisse, lässt aber den Universitäten die Möglichkeit offen, im Fall wesentlicher Unterschiede zusätzliche Bedingungen zu stellen.

oB

ohne Beglaubigung: Universitäts- und Hochschulzeugnisse bedürfen im Verkehr mit diesem Staat keiner Beglaubigung.

Ap

Apostille: Erforderlich ist nur die Letztbeglaubigung (Apostille) im Ausstellungsland der Urkunde gemäß Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968). Weitere von diesem Abkommen erfasste Staaten sind: Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aruba, Australien, Bahamas, Barbados, Belize, Botswana, Brunei, Darussalam, El Salvador, Fidschi, Grenada, Japan, Kolumbien, Lesotho, Liberia, Malawi, Marshall-Inseln, Mauritius, Mexico, Monaco, Namibia, Niue, Panama, Samoa, San Marino, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Seychellen, Südafrika, Suriname, Swasiland, Tonga, Trinidad und Tobago, Venezuela, Vereinigte Staaten.

 


Stipendien für einen Österreich-Aufenthalt
Über das Stipendienangebot des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und anderer Institutionen, die für Studierende, Graduierte und Wissenschafter/innen zu Studien- und Forschungsaufenthalten an Universitäten und Fachhochschulen/Fachhochschul-Studiengängen in Österreich Stipendien vergeben, kann man sich in der österreichischen Datenbank für Stipendien und Forschungsförderung informieren: Öffnet einen externen Link in einem neuen Fensterhttp://www.grants.at/.


Österreichischer Austauschdienst (ÖAD)
Austrian Exchange Service Öffnet einen externen Link in einem neuen Fensterhttp://www.oead.ac.at

 

Der Österreichische Austauschdienst (ÖAD) ist ein Verein der österreichischen Universitäten, der Fachhochschulkonferenz und der Bundesleitungskonferenz der Pädagogischen Akademien.


Die Hauptaufgaben des ÖAD sind die Beratung und Betreuung von Stipendiat/inn/en des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung bzw. des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie die Durchführung diverser Stipendienprogramme und Programme von wissenschaftlich-technischen Abkommen. Im Rahmen von einseitigen österreichischen Studienprogrammen werden im Auftrag des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung Stipendien an ausländische Studierende, Graduierte und Wissenschafter/innen vergeben, die an österreichischen Universitäten ihre Studien durchführen. Studierende und Wissenschafter/innen aus Entwicklungsländern werden aus Mitteln der Entwicklungszusammenarbeit des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vor allem für Postgraduatestudien und weiterführende Fachausbildung gefördert. Die Beratung und Betreuung der Regierungsstipendiat/inn/en des Bundes erfolgt durch die Geschäftsstellen des ÖAD, welche an allen Universitätsorten bestehen.


Studienspezifische Beratung und fachliche Betreuung in Studienangelegenheiten für ausländische Studierende und Stipendiat/inn/en üben die Referent/inn/en für das Ausländerstudium aus; diese sind an fast allen Fakultäten der österreichischen Universitäten bestellt.


Eine weitere wichtige Aufgabe des ÖAD ist die Informationstätigkeit über Studienmöglichkeiten und Studienbedingungen für ausländische Studierende in Österreich. Der ÖAD gibt Informationsbroschüren für ausländische Stipendiat/inn/en und Gastforscher/innen heraus.


Der ÖAD ist auch Träger der österreichischen Nationalagenturen für die europäischen Programme SOKRATES und LEONARDO DA VINCI.


In Wien, Graz und Leoben betreibt der ÖAD in Zusammenarbeit mit den Universitäten Vorstudienlehrgänge, wo sich außerordentliche Studierende auf die erfolgreiche Ablegung von Ergänzungsprüfungen vorbereiten können.


Centre International Universitaire (CIU)
Im Centre International Universitaire (CIU), vormals Club International Universitaire, können sich ausländische Studierende über ein Studium in Österreich informieren. Besonderes Augenmerk wird der Betreuung und studienbegleitenden Weiterbildung von Studierenden aus Entwicklungsländern gewidmet.


Im Rahmen seines Begegnungsprogrammes für in- und ausländische Studierende sowie Akademiker/innen bietet der CIU abends eine breite Programmpalette an kulturellen Veranstaltungen (z.B. Nationalitätenabende, Vorträge, Diskussionen) an.
Internet: Öffnet einen externen Link in einem neuen Fensterhttp://www.ciu.at/
E-mail: office(at)ciu.at

 

Aufenthaltsberechtigung

Studienbewerber/innen, die Staatsbürger/innen eines EWR-Mitgliedsstaates sind, benötigen für das Studium in Österreich bei einer geplanten Aufenthaltsdauer von mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr eine Aufenthaltserlaubnis. Diese muss erstmalig vom Ausland aus beantragt werden und ist eine Voraussetzung für die Einreise nach Österreich. Das Antragsformular samt Merkblatt für Studienbewerber/innen ist bei der Universität oder bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde erhältlich. Der Antrag sollte möglichst frühzeitig gestellt werden.

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