Zulassung zum Studium
Hinweise, wie die Zulassung zum Studium an Universitäten und Fachhochschulen vor sich geht. Besondere Zulassungsvoraussetzungen, Fristen, etc.
Was ist die Zulassung?
Zulassung zum Studium ist die Berechtigung, ein bestimmtes Studium an einer österreichischen Universität bzw. einen Fachhochschul-Studiengang ohne weitere Erfordernisse aufnehmen zu können. Sie wird mit Bescheid ausgesprochen bzw. im Ausbildungsvertrag geregelt und hat Gültigkeit für die ausstellende Institution. Im folgenden werden die Bedingungen für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium angeführt. Die Zulassung zu einem außerordentlichen Studium – Universitätslehrgang, Lehrgang zur Weiterbildung oder Besuch einzelner Lehrveranstaltungen – ist jeweils im Einzelfall geregelt und kann daher nur direkt an der betreffenden Institution erfragt werden.
Wo ist die Zulassung zu beantragen?
An jeder Universität besteht eine Studienabteilung, die das Verfahren durchführt, die erforderlichen Formulare ausgibt und Auskünfte im Zusammenhang mit der Zulassung erteilt. Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Rektorat. In Fachhochschul-Studiengängen ist der Antrag bei der Studiengangsleitung einzubringen, die auch die Entscheidung trifft.
Wer kann die Zulassung beantragen?
Grundsätzlich jede/r, die/der die erforderliche Universitätsreife besitzt; für Fachhochschul-Studiengänge auch Personen mit einschlägiger beruflicher Qualifikation. Jedoch bestehen für einige Fälle bestimmte, unten näher dargestellte weitere Erfordernisse.
Was ist vorzulegen?
Folgende Nachweise sind erforderlich:
- Nachweis der Staatsangehörigkeit in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder gültiges Reisedokument;
- Reifezeugnis und Abschlusszeugnis des letzten Schuljahres oder sonstiges Zeugnis über die Universitätsreife (z.B. Zeugnis über die Zulassungsprüfung für künstlerische Studien) bzw. (in Fachhochschul-Studiengängen) über die einschlägige berufliche Qualifikation;
- (an Universitäten, ausgenommen für Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates) Nachweis der Erfüllung sämtlicher Erfordernisse, die im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses für das gewählte Studium zusätzlich zum Reifezeugnis erforderlich sind (Wenn zum Beispiel im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses für bestimmte Studien Aufnahmeprüfungen abzulegen sind oder ein bestimmter Notendurchschnitt erbracht werden muss, so ist das entsprechende Zeugnis darüber vorzulegen);
- Abgangsbescheinigung samt Studienbuch und Ausweis einer anderen Hochschule, falls dort ein Studium begonnen oder abgeschlossen wurde;
- ausreichende Deutschkenntnisse (in einigen Fällen nur eingeschränkt erforderlich);
- Nachweis der körperlich-motorischen Eignung (für das Lehramtsstudium Bewegung und Sport sowie das Studium der Sportwissenschaften).
Diese Unterlagen müssen entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Sämtliche ausländische Dokumente müssen ordnungsgemäß beglaubigt sein. Die Unterlagen sind gemeinsam mit den erforderlichen Formularen bei der Studienabteilung bzw. Studiengangsleitung vorzulegen. – Der Nachweis über die Bezahlung des Studienbeitrags (EUR 363,36 pro Semester; es gibt aber einige Ausnahmen) und des Beitrags zur Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist semesterweise jeweils bei der Meldung der Fortsetzung des Studiums zu erbringen.
Beschränkte Zahl von Studienplätzen
In einigen Studien (z.B. Betriebswirtschaft, Biologie, Humanmedizin, Psychologie, Pharmazie, Veterinärmedizin, Zahnmedizin) ist die Zahl der Studienplätze mit Wahrscheinlichkeit beschränkt. Über die Art ihrer Vergabe können die betreffenden Universitäten Auskunft geben. In den Fachhochschul-Studiengängen steht grundsätzlich nur eine beschränkte Zahl von Plätzen zur Verfügung, für deren Vergabe die Studiengangsleitungen ein Auswahlverfahren für alle Bewerber/innen organisieren.
Besondere Erfordernisse …
… sind gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung für bestimmte Studien vorgeschrieben. Falls Antragsteller/innen die betreffenden Gegenstände in der Sekundarschule nicht ausreichend abgedeckt haben, müssen sie vor der Zulassung Ergänzungsprüfungen ablegen.
http://www.bmukk.gv.at/schulen/recht/erk/aend_universitaetsber_vo.xml
Wichtig!
Der Antrag von Ausländer/innen auf Zulassung muss bei Studienbeginn in einem Wintersemester bis spätestens 1. September, bei Studienbeginn in einem Sommersemester bis spätestens 1. Februar bei der Studienabteilung der gewählten Universität vollständig eingebracht sein. Diese Fristen können nicht erstreckt werden! Das Rektorat entscheidet sodann über den Antrag, sodass die tatsächliche Durchführung der Zulassung innerhalb der an der Universität bestehenden Zulassungsfrist möglich ist. Für Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates oder der Schweiz gelten dieselben Fristen wie für Inländer/innen. Für die Fachhochschul-Studiengänge bestehen andere Fristen; Auskünfte erteilen die Studiengangsleitungen.
Besondere Verfahren ...
... sind notwendig, wenn das ausländische Reifezeugnis des/der Bewerbers/rin einem österreichischen Reifezeugnis nicht gleichwertig ist oder die angestrebte Studienrichtung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt. In diesem Fall muss mit der Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen gerechnet werden, die eine Voraussetzung für die Zulassung bilden. – Mit einigen Staaten, darunter den meisten europäischen, ist die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse durch Abkommen festgelegt.
Ausnahmen ...
... von den speziellen Voraussetzungen für Ausländer/innen bestehen für bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel Familien akkreditierter Diplomaten/innen und Absolventen/innen österreichischer Auslandsschulen. Nähere Auskünfte erteilen die Studienabteilungen bzw. Studiengangsleitungen.
Ansprechstellen ...
... der einzelnen Universitäten und Fachhochschul-Studiengänge finden Sie unter
http://www.portal.ac.at/
Auskunft ...
... über allgemeine Fragen der Zulassung erteilt
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