Hinweise zum Ausfüllen - Universitäten
Bei dem deutschsprachigen Formular
PDF (18 KB) für das Diploma Supplement handelt es sich um ein Muster. Inhalt und Reihenfolge der acht Punkte sind von der europäischen Arbeitsgruppe vorgegeben und jedenfalls einzuhalten, um die Vergleichbarkeit im Europäischen Hochschulraum zu gewährleisten. Eine Änderung des Formulars ist lediglich in Hinblick auf sein Erscheinungsbild (Rahmen, Schriftgröße, ...) zulässig.
Das Diploma Supplement ist zusätzlich in englischer Sprache auszustellen, wofür ebenfalls ein Formular
PDF (18 KB) zur Verfügung steht.
Eine zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist nach Maßgabe der Möglichkeiten der Universitätn zulässig. Die Angaben zu den einzelnen Feldern sind zu übersetzen, soferne nicht ausdrücklich die Ausführung in der deutschen Sprache angeordnet wird.
Erläuterungen zum Ausfüllen des Diploma Supplement (die Zahlen beziehen sich auf die nummerierten Einzelfragen im Diploma Supplement):
ad 1 (Angaben zur Person der/des Qualifikationsinhaberin/-inhabers)
Vollständiger Familien- und Vorname, Tag, Monat und Jahr der
Geburt sowie Matrikelnummer.
ad 2 (Angaben zur Qualifikation)
2.1 Akademischer Grad in allen Originalformen entsprechend dem Universitätsgesetz 2002 und der Satzung der Universität (siehe CODEX-Datei).
2.2 Name des Studiums und einer allfällig eingerichteten Spezialisierung entsprechend der Satzung der Universität (siehe CODEX-Datei).
2.3 Name der Universität, die den akademischen Grad verliehen hat, in deutscher Sprache.
2.4 Dies deckt sich im Regelfall mit 2.3.
2.5 Sprache/n, in der/denen die Lehrveranstaltungen und Prüfungen stattgefunden haben.
ad 3 (Angaben zum Niveau der Qualifikation)
3.1 Art des Studienabschlusses und dessen Einordnung in das österreichische Bildungswesen (eventu-ell mit Erklärungen und Verweisen auf die Angaben unter Punkt 8). Derzeit sind folgende Angaben möglich: Bachelor-, Master-, Diplom-, Doktoratsstudium, „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium, Universitätslehrgang.
Der UNESCO ISCED Code ist wie folgt zu vermerken:
ISCED 0 Education preceding the first level (pre-primary);
ISCED 1 Education at the first level (primary);
ISCED 2 Education at the lower secondary level;
ISCED 3 Education at the upper secondary level;
ISCED 4 Post secondary, non-tertiary level. Programmes that straddle from an international point of view the borderline between secondary and tertiary education, although the content level is not significantly higher than at the tertiary level (before 1998 included in ISCED 3 or 5);
ISCED 5B Programmes at the tertiary level that focus on practical, technical or occupational skills for direct entry into the labour market;
ISCED 5A Programmes at the tertiary level equivalent to university programmes (Bachelorgrad, Mastergrad, Diplomgrad, Mastergrad in der Weiterbildung);
ISCED 6 Advanced research programmes at the tertiary level, equivalent to PhD programmes (Doktorgrad).
3.2 Gesetzliche Studiendauer in Semestern entsprechend dem Universitätsgesetz 2002 und der Satzung der Universität.
3.3 Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme in das in diesem Diploma Supplement beschriebene Studium samt Erläuterung, z.B. Reifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung, künstlerische Zulassungsprüfung, Abschluss eines Bachelor-, Master-, Diplomstudiums, Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges.
ad 4 (Angaben über den Inhalt und die erzielten Ergebnisse)
4.1 Art und Weise, wie das Studium absolviert wurde, z.B. Vollzeit-, Teilzeit- oder Fernstudium.
4.2 Gegebenenfalls Einzelheiten zu den Mindestanforderungen für den Erwerb des Studienabschlusses, z.B. vorgeschriebene Absolvierung von Pflichtlehrveranstaltungen oder Pflichtpraktika, Verpflichtung zum Bestehen aller Einzelprüfungen zum selben Termin, Vorschriften für wissenschaftliche Arbeiten Alle besonderen Merkmale über die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss des Studi-ums sollten bezeichnet werden. Wenn möglich, sind Einzelheiten zu den Lernzielen, Qualifikationen, Kompetenzen und offiziellen Zielsetzungen des Studiums zu nennen. Mit einem Verweis auf das Curriculum (im Idealfall mit einem Hinweis auf eine entsprechende Website) sollten die Angaben jedenfalls abgedeckt sein.
4.3 Tatsächlich vergebene Noten oder Bewertungen für jeden wesentlichen Teil des Studiums (ein Verweis auf die Zeugnisse genügt in der Regel). Die Angaben sollten möglichst vollständig sein und müssen den an der Universität verzeichneten Studiendaten entsprechen. Alle Prüfungen und bewerteten Komponenten und/oder Studienfächer, die geprüft wurden, sowie die wissenschaftlichen Arbeiten und/oder Abschlussarbeiten sind zu verzeichnen. Bei den letzteren sollte erklärt werden, ob sie in einem Prüfungsgespräch erörtert wurden. Auch solche Leistungen, die über das geforderte Ausmaß gemäß dem Curriculum hinausgehen (Anführung deutlich abgesetzt). Beilage einer Abgangsbescheinigung gemäß § 69 Abs. 1 desUniversitätsgesetzes 2002.
Nach der Einführung und Umsetzung von ECTS ist der deutschen Fassung eine "Abschrift der Studiendaten" und der englischen Fassung ein "Transcript of records" nach dem Muster des ECTS-Handbuches für Benutzer beizufügen. Die Anlage ist im Feld 4.3 zu vermerken. Die dem Studium zugewiesene Zahl der ECTS credits ist anzugeben.
4.4 Dieser Punkt dient zur Information über die österreichische Beurteilungsskala. Es können auch die Beurteilungen nach der ECTS-Beurteilungsskala angegeben werden. Diese beruht auf einer kombinierten Verwendung der ECTS-Note, dem Prozentsatz der Studierenden, die diese Note in der Regel erhalten, und einer Definition der Bewertung (sieheECTS-Handbuch für Benutzer/innen).
4.5 Gesamtbeurteilung (gegebenenfalls auch pro Studienabschnitt entsprechend dem Curriculum) in deutscher Sprache. Gesamtnote mit allen nach dem Curriculum abgelegten Prüfungen, sonstigen Leistungen und wissenschaftlichen Arbeiten) nach Maßgabe internationaler Rechtsvorschriften (derzeit: Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, BGBl. III Nr. 45/2001, in der Fassung des Notenwechsels BGBl. III Nr. 58/2003).
ad 5 (Angaben zur Funktion der Qualifikation)
5.1 Grundsätzliche Zugangsberechtigung zu weiterführenden akademischen oder berufsbezogenen Studien, vor allem zu Studien, die mit bestimmten Qualifikationen oder akademischen Niveaustufen abschließen, z.B. zum Masterstudium oder Doktoratsstudium. Es sollte angegeben werden, ob es sich beim Studienabschluss um einen Endabschluss oder um eine Stufe in einer Hierarchie von Abschlüssen handelt.
5.2 Grundsätzliche Zugangsberechtigung zu akademischen Berufen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften; Diplom im Sinne derRichtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, 2005/36/EG.
Bei Studien, die vor allem zu sektoral anerkannten Berufen führen, ergänzende Anführung des betreffenden Artikels der RL 2005/36/EG:
Architektur: Art. 46
Humanmedizin: Art. 24
Pharmazie: Art. 44
Veterinärmedizin: Art. 38
Zahnmedizin: Art. 34
ad 6 (Sonstige Angaben)
6.1 Informationen, die unter den vorstehenden Punkten nicht aufgeführt wurden, aber für die Bewertung des Studienabschlusses relevant sind, z.B. Absolvierung von Teilen des Studiums in auswärtigen Staaten/Hochschulen/Unternehmen.
6.2 Nützliche Informationen über weitere Einzelheiten des Studienabschlusses, z.B. Website der Univer-sität, nationales Informationszentrum (ENIC NARIC AUSTRIA),Europäisches Netz (Europarat/UNESCO) der Nationalen Informationszentren für die akademische Anerkennung.
ad 7 (Beurkundung des Anhanges)
7.1 Das Datum der Ausstellung muss nicht notwendigerweise mit dem Datum des Abschlusses des ordentlichen Studiums bzw. der Verleihung des akademischen Grades übereinstimmen. Dennoch soll-te nach Möglichkeit danach getrachtet werden, dass der Verleihungsbescheid und das Diploma Supplement ein identes Datum aufweisen.
7.2 Name und Unterschrift derjenigen Person, die das Diploma Supplement beurkundet.
7.3 Amtliche Funktion der bescheinigenden Person, z.B. Studiendekan/in, Leiterin/Leiter der Studien- und Prüfungsabteilung.
7.4 Amtsstempel oder Siegel der Einrichtung, die das Diploma Supplement ausstellt.
ad 8
(Das österreichische Hochschulsystem)

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung