Studienberechtigungsverordnung

(StudBerVO)

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 24. Juli 1986 über die Studienberechtigungsprüfung

 

BGBl. Nr. 439/1986, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 749/1994

(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)

 

Präambel / Promulgationsklausel

 

Auf Grund des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2 und 3, des § 8 Abs. 2 und3 und des § 16 Abs. 6 des Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterStudienberechtigungsgesetzes , BGBl.Nr. 292/1985, wird verordnet:

 

Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung

§ 1. (1) Die Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung für das vom Bewerber gewählte ordentliche Studium sind dem Anhang 1 zu entnehmen. Soweit bei lebenden Fremdsprachen eine Auswahlmöglichkeit besteht, hat der Bewerber die Auswahl zu treffen.

 

(2) Ist das vom Bewerber angestrebte Studium kombinationspflichtig, so sind die Pflichtfächer wie folgt zu ermitteln:  

  1. Die im Anhang 1 angeführten Pflichtfächer beider Studienrichtungen sind zu reihen: erstes Pflichtfach für die erste Studienrichtung - erstes Pflichtfach für die zweite Studienrichtung - zweites Pflichtfach für die erste Studienrichtung usw.
  2. Pflichtfächer mit gleicher Gegenstandsbezeichnung, die zweimal vorkommen, sind nur einmal, und zwar in der Position ihres erstmaligen Vorkommens nach der mit der höheren Zahl versehenen Stoffumschreibung vorzusehen. Trifft "Biologie und Umweltkunde" mit "Biologie" zusammen, so ist das erstgenannte Fach zu prüfen; "Biologie" und "Geologische Grundlagen" ergeben in diesem Fall zusammen ein Pflichtfach. Eine lebende Fremdsprache ist nach Möglichkeit so auszuwählen, daß sie den Anforderungen beider Studienrichtungen genügt.

Verbleiben sodann noch mehr als drei Pflichtfächer, so sind nur die ersten drei Fächer dem Bewerber als Pflichtfächer vorzuschreiben.

 

Prüfungsanforderungen und -methoden

§ 2. (1) Die Prüfungsanforderungen der Pflichtfächer sind dem Anhang 2 zu entnehmen.

 

(2) Die Pflichtfächer werden unter Anwendung folgender Methoden geprüft: 

  1. mündliche Prüfung:
    a) Geschichte;
    b) Latein 1;
    c) Biologie;
    d) Biologie und Umweltkunde;
    e) Geologische Grundlagen;
    f) Biologisch-geologische Grundlagen;
    g) Geographie und Wirtschaftskunde.
  2. schriftliche Prüfung:
    a) Lebende Fremdsprache 1;
    b) Darstellende Geometrie.
  3. schriftliche und mündliche Prüfung:
    a) Latein 2 und 3;
    b) Griechisch;
    c) Lebende Fremsprache 2;
    d) Philologische Grundlagen;
    e) Mathematik;
    f) Physik;
    g) Chemie.

(3) Wahlfächer sind in der Regel mündlich zu prüfen.

 

Erweiterter Wirkungsbereich einiger Studienberechtigungskommissionen

§ 3. (1) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtung Veterinärmedizin, die Studienrichtung Musiktheaterregie und das Kurzstudium Musiktherapie sind an der Universität Wien zu erlangen.

 

(2) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die an der Universität für Bodenkultur Wien eingerichteten Studienrichtungen sind an der Technischen Universität Wien zu erlangen.

 

(3) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die an der Montanuniversität Leoben eingerichteten Studienrichtungen sind an der Technischen Universität Graz zu erlangen.

 

(4) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen) sind an den Universitäten Wien, Salzburg und Linz zu erlangen.

 

(5) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) sind an den Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg zu erlangen.

 

(6) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für den Studienzweig ,"Regie" der Studienrichtung Darstellende Kunst sind an den Universitäten Wien und Salzburg, solche für das Kurzstudium Musik- und Bewegungserziehung sind an der Universität Salzburg zuerlangen.

 

(7) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtung Architektur sind auch an der Universität Linz zu erlangen.

 

(8) An der Montanuniversität Leoben, der Universität für Bodenkultur Wien und der Veterinärmedizinischen Universität Wien sind keine Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen durchzuführen.

 

Zulassungsanträge und Prüfungsakten

§ 4. (1) Die Bewerber haben die Zulassung und die Anerkennung von Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung mittels der Formulare SBP 1 und SBP 4 nach dem Muster des Anhanges 3 zu beantragen.

 

(2) Die Prüfungsakten sind von den Universitätsdirektionen mittels der Formulare SBP2 und SBP5 nach dem Muster des Anhanges 3 zu führen. Das Einlageblatt "Prüfungsprotokoll" (SBP5) ist vom Prüfer auszufüllen.

 

(3) Die vollständigen Prüfungsakten sind mindestens 10 Jahre, der Bogen "Prüfungsakt" (SBP 2) ist mindestens 80 Jahre nach Abschlußdes betreffenden Verfahrens im Original oder in fototechnischerAbschrift aufzubewahren. Die ausschließlich digitale Speicherung der in den Prüfungsakten enthaltenen Informationen ist zulässig.

 

Studienberechtigungszeugnis

§ 5. (1) Die erfolgreiche Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung ist durch ein Studienberechtigungszeugnis (SBP 6) nach dem Muster des Anhanges 3 zu beurkunden.

 

(2) Im Studienberechtigungszeugnis ist bei der Angabe der Prüfungsfächer gegebenenfalls zu vermerken, daß andere Prüfungen anerkannt wurden (§ 5 und § 7 Abs. 2 StudBerG). Die Vermerke haben auf "(Anerkennung)" oder "(Teilanerkennung)" zu lauten.

 

Inkrafttreten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.

 

(2) Mit Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 47/1991 treten Artikel II der Verordnung BGBl. Nr. 434/1989 und Artikel II der Verordnung BGBl. Nr. 607/1990 außer Kraft.

 

Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Absolventen der in den folgenden Absätzen angeführten Studienberechtigungsprüfungen sind ohne Verfahren auf Erweiterung der Studienberechtigung (§ 7 StudBerG) außer zu den in ihrem Studienberechtigungszeugnis enthaltenen Studienrichtungen auch zu den jeweils angeführten zusätzlichen Studienrichtungen zuzulassen.

 

(2) Studienberechtigungen für sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen umfassen zusätzlich:

  1. das internationale Studienprogramm "Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung", sofern die Studienberechtigungsprüfung mit Englisch als lebender Fremdsprache vor dem September 1989 abgelegt wurde;
  2. den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft, sofern die Studienberechtigungsprüfung mit Englisch als lebender Fremdsprache vor 1992 abgelegt wurde.

(3) Studienberechtigungen für Technische Mathematik und Informatik umfassen zusätzlich:  

  1. den Studienversuch Computerwissenschaften, sofern die Studienberechtigungsprüfung vor dem September 1989 abgelegt wurde;
  2. den Studienversuch Mechatronik, sofern die Studienberechtigungsprüfung vor dem Oktober 1990 abgelegt wurde.

(4) Studienberechtigungen für den Studienversuch Angewandte Geowissenschaften umfassen zusätzlich den Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, sofern die Studienberechtigungsprüfung vor 1993 abgelegt wurde.

 

Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1)
Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung nach Studienrichtungen

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Anhang 2 (zu § 2 Abs. 1)
Prüfungsanforderungen in den Pflichtfächern

 

1. Geschichte


Geschichte 1:
Grundzüge der allgemeinen Geschichte.

 

Geschichte 2:
Grundzüge der allgemeinen Geschichte; wesentliche historische Fakten und Entwicklungen der europäischen Geschichte mit Schwerpunkt auf Österreich unter Berücksichtigung kultur-, wirtschafts- undsozialgeschichtlicher Aspekte.

 

Geschichte 3:
Grundzüge der allgemeinen Geschichte; wesentliche historische Fakten und Entwicklungen der Geschichte des alten Orients und der europäischen Geschichte unter Berücksichtigung kultur-, wirtschafts-und sozialgeschichtlicher Aspekte.

 

2. Latein

 

Latein 1:
Kenntnis des im Studium des römischen Rechtes und in der heutigen rechtswissenschaftlichen Fachsprache erforderlichen Wortschatzes.

 

Latein 2:
Für die Arbeit mit einfachen historischen, philosophischen oder kirchlichen Quellentexten unter Heranziehung des Wörterbuches erforderliche Kenntnis der Formenlehre und Syntax sowie grundlegenderWortschatz.

 

Latein 3:
Für die Arbeit mit lateinischen Texten der klassischen Zeit unter Heranziehung des Wörterbuches erforderliche Kenntnis der Formenlehre und Syntax sowie verläßlich verfügbarer Basiswortschatz.

 

3. Griechisch

 

Für die Arbeit mit attischen griechischen Texten unter Heranziehung des Wörterbuches erforderliche Kenntnis der Formenlehre und Syntax sowie verläßlich verfügbarer Basiswortschatz.

 

4. Lebende Fremdsprache

 

Lebende Fremdsprache 1:
Für die Arbeit mit einfachen fachlichen Texten unter Heranziehungdes Wörterbuches erforderliche Kenntnis der Formenlehre und Syntax sowie grundlegender Wortschatz.

 

Lebende Fremdsprache 2:
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Ausdruck unter richtigerAnwendung der Grundgrammatik; Fähigkeit, die Sprache bei normaler Sprechgeschwindigkeit zu verstehen und sich an Konversation über allgemein bekannte Inhalte für die Gesprächspartner verständlich zu beteiligen; Fähigkeit, einfache Texte ins Deutsche zu übersetzen; Fähigkeit, kurze Texte fließend zu lesen und zusammenzufassen; Fähigkeit, zu allgemeinen Themen vorwiegend in erzählender und beschreibender Weise in Aufsatzform Stellung zu nehmen.

 

5. Philologische Grundlagen


Einblick in Gegenstandsbereich und Methoden der Sprachbetrachtung (Phonologie, Morphologie, Syntax, Semantik) unter Berücksichtigung des Deutschen; Einsicht in die gesellschaftliche und historische Bedingtheit von Sprache; Grundbegriffe des Verstehens und Interpretierens von Texten; Grundbegriffe der Poetik; literarische Gattungen, Formen, Traditionen und Epochen.

 

6. Mathematik

 

Mathematik 1:
Zahlenmengen; Gleichungen und Ungleichungen; lineare Gleichungs-und Ungleichungssysteme; Vektoren; Matrizen; Determinanten; elementare Funktionen; Grundbegriffe der Differentialrechnung und Integralrechnung; Einführung in die Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik.

 

Mathematik 2:
Zahlenmengen; Gleichungen und Ungleichungen; elementare Funktionen; lineare Algebra (insbesondere Vektoren) und Geometrie; Trigonometrie und Winkelfunktionen; Folgen und Reihen; Grundbegriffe der Differentialrechnung und Integralrechnung.

 

Mathematik 3:
Mathematik 2 und zusätzlich: Komplexe Zahlen; algebraischeStrukturen; Ausbau und Exaktifizierung der Infinitesimalrechnung; Einführung in die Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik.

 

7. Darstellende Geometrie

 

Lösen der Grundaufgaben in zugeordneten Normalrissen; perspektivische Darstellung; Seitenrißprinzip; Darstellungebenflächig begrenzter Körper und einfacher technischer Objekte;ebene Schnitte und Netze von Prismen und Pyramiden; perspektive Affinität und Kollineation; Normalriß eines Kreises; Ellipse als affines Bild des Kreises; Drehzylinder und Drehkegel; Darstellung der Kugel und ihrer ebenen Schnitte; ebene Schnitte von Drehzylindern und Drehkegeln; Abwicklung von Drehzylindern und Drehkegeln.

 

8. Physik

 

Physik 1:
Arbeitsweisen, Fragestellungen und Probleme der Physik; Grundgrößen- abgeleitete Größen; Längen- und Zeitmessung.
Mechanik: Inertialsystem; Modell des materiellen Punktes; Grundgrößen und Grundgesetze der Mechanik; einfache Maschinen.
Schwingungen und Wellen: harmonische Schwingung; harmonische Welle; Überlagerung von Wellen; Akustik.
Wärmelehre: Temperatur; innere Energie; Arbeit und Wärme; Hauptsätze der Wärmelehre; Gasgesetze; Zustandsgleichung; Wärmekraftmaschinen; Hydro- und Aeromechanik; Meteorologie.
Elektrizitätslehre: Elektrostatik; Ladung - Potential; Strom -Spannung - Widerstand; Ohmsches Gesetz; Kirchhoffsche Gesetze; Leistung und Arbeit; elektrisches Feld; magnetisches Feld; Wechselstrom; elektrische Maschinen; Meßgeräte; elektrische Leiter; Halbleiter.
Grundlagen der Atomphysik, Kernphysik und Radioaktivität.
Optik: geometrische Optik; Wellenoptik; Dualismus Teilchen - Welle; optische Geräte; physiologische Optik.

 

Physik 2:
Physik 1 und zusätzlich: Aufbau und Struktur der Festkörper; Atom-und Kernphysik; Radioaktivität; Quantenmechanik; Astrophysik; Grundzüge der allgemeinen und speziellen Relativitätstheorie;Weltbild der Physik - Physik des 20. Jahrhunderts und aktuelle Probleme der Gegenwart.

 

9. Chemie

 

Chemie 1:
Allgemeine Chemie: Bausteine der Materie (Aufbau der Atome und Moleküle, Arten der chemischen Bindung, Radioaktivität); Bedeutung des Periodensystems; die drei klassischen Aggregatzustände; Satz von Avogadro; Molvolumen; Avogadro-(Loschmidt-)Konstante; allgemeine Gasgleichung; chemische Reaktionen (Gleichungen, Stöchiometrie, Massenwirkungsgesetz, Prinzip von LeChatelier-Braun); Reaktionsgeschwindigkeit und Katalyse; Lösungen; Dissoziation und Assoziation; Säuren, Basen und Salze; pH-Wert; Hydrolyse; Elektrolyse.
Anorganische Chemie: Wasserstoff; Sauerstoff; Halogene; weitere wichtige nichtmetallische Elemente und Metalle; Verbindungen dieser Elemente.
Organische Chemie: Sonderstellung des Kohlenstoffes; ketten- und ringförmige Verbindungen; Isomerie; Kohlenwasserstoffe und ihre Derivate (funktionelle Gruppen); aromatische Verbindungen; Erdöl; Kunststoffe (Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition).

 

Chemie 2:
Chemie 1 und zusätzlich: Allgemeine Chemie: Energieumsatz beichemischen Reaktionen, Maßanalyse, Ionenreaktionen, Korrosion.
Anorganische Chemie: Edelgase, Schwefel, Phosphor, Silizium, Metalle und deren Verbindungen.
Organische Chemie: Nomenklatur, Heterozyklen, optische Aktivität,Waschmittel, Reaktionstypen.
Einführung in die Biochemie: Kohlenhydrate; Fette; Aminosäuren; Eiweißstoffe (Kolloide).

 

10. Biologie und Geologie

 

Biologie:
Entwicklung der Lebewesen im Lauf der Erdgeschichte; Stammesgeschichte des Menschen; Biologie der Zelle und physiologische Grundvorgänge; Bau und Funktion des menschlichen Körpers; Grundzüge der Ernährungs- und Gesundheitslehre; Fortpflanzung und Vererbung des Menschen; menschliches und tierisches Verhalten.

 

Biologie und Umweltkunde:
Überblickartige Kenntnis des Pflanzen- und Tierreiches mit Schwerpunkt auf den wichtigen systematischen Großeinheiten; Entwicklung der Lebewesen im Lauf der Erdgeschichte; Stammesgeschichte des Menschen; Bau und Funktion des menschlichen Körpers; Ernährung, Fortpflanzung und Vererbung bei Mensch und Tier; menschliches und tierisches Verhalten; Grundlagen des Lebens; Boden,Wasser, Pflanzen und Tiere als Ökosystem und Lebenswelt des Menschen.

 

Geologische Grundlagen:
Entstehung und Aufbau der Erde (Gebirgsbildung, Vulkanismus, Erdbeben); Stellung der Erde im Weltall; Kristallbegriff; Gesteine und Minerale und deren Bildung; geologischer Aufbau Österreichs.

 

Biologisch-geologische Grundlagen:
"Biologie und Umweltkunde" und zusätzlich "Geologische Grundlagen".

 

11. Geographie und Wirtschaftkunde

 

Geographie und Wirtschaftskunde 1:
Länderkunde Europas einschließlich der wirtschaftlichen Strukturen.

 

Geographie und Wirtschaftskunde 2:
Überblickartige Kenntnis der Landschaften und Staaten der Erde; Länderkunde Europas und der wichtigeren außereuropäischen Länder einschließlich der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Strukturen, im besonderen Österreich; Wirtschaftsräume undWirtschaftsformen; betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Grundbegriffe; Wirtschaftsorganisation und wirtschaftliche Zusammenschlüsse.

 

Anhang 3 (zu § 4 und § 5):

 

Formular SBP 1: Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung
Formular SBP 2: Prüfungsakt der Studienberechtigungsprüfung
Formular SBP 4: Antrag auf Anerkennung von Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung
Formular SBP 5: Prüfungsprotokoll
Formular SBP 6: Studienberechtigungszeugnis

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