Homogenitätsverordnung

Festlegung von Studien, in denen die Homogenität des Bildungssystems schwerwiegend gestört ist

(Verordnung zur Festlegung von Studien, in denen die Homogenität des Bildungssystems schwerwiegend gestört ist)

 

BGBl. II Nr. 238/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 387/2007
(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)

 

Verordnungstext
Auf Grund des § 124b Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 74/2006, wird verordnet:
 
Festlegung der Studien
§ 1.
(1) In folgenden Studien liegt eine schwerwiegende Störung der Homogenität des Bildungssystems vor:
 

Studium

Universität

 

Diplomstudium Humanmedizin

Medizinische Universität Wien 

Diplomstudium Humanmedizin

Medizinische Universität Graz

Diplomstudium Humanmedizin

Medizinische Universität Innsbruck

Diplomstudium Zahnmedizin

Medizinische Universität Wien

Diplomstudium Zahnmedizin

Medizinische Universität Graz

Diplomstudium Zahnmedizin

Medizinische Universität Innsbruck

  
 
(2) Um Härtefälle zu vermeiden, kann in jenen Fällen, in denen Medizinische Universitäten ein gemeinsames Aufnahmeverfahren gemäß § 124b Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 durchführen, an diesen Universitäten von den in § 124b Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 genannten Quoten abgewichen werden, wenn insgesamt die Quoten gewahrt bleiben.
 
Außer-Kraft-Treten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2010 außer Kraft.

 

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