Verordnung über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen des Fachhochschul-Studienganges "Holztechnik und Holzwirtschaft"
BGBl. II Nr. 347/1999
(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/1998 wird verordnet:
Berechtigung
§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studiengangskennzahl | Bezeichnung
|
0007 0029 0042 00480056 | Produktions- und Automatisierungstechnik Telematik/Netzwerktechnik |
Zusätzliche Erfordernisse
§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge
- Grundlagenfächer,
- fachspezifische Ergänzungsfächer und
- Vertiefungsfächer
im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, nach Beratung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission, im Geltungsbereich des UOG 1993, BGBl. Nr. 805, nach Beratung durch den zuständigen Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
§ 3. Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:
Fachhochschul- | Fachgebiet | Semester- |
1. Produktions- und Automatisierungstechnik | Mathematik Physik (mit Festigkeitslehre und Thermodynamik) Grundlagen der Elektro- und Meßtechnik Regelungstechnik
| 4-8 4-8
|
2. Bauingenieurwesen-Baumanagement | Mathematik und Darstellende Geometrie Grundlagen Bauwesen, Bauingenieurwissenschaften
| 6-12 4-8 4-8
|
3. Telekommunikationstechnik und Medien | Mathematik
| 6-10 8-12 |
4. Automatisierungstechnik | Physik Regelungstechnik, Meßtechnik Grundlagen der Elektrotechnik und Informatik
| 6-10 6-10 6-10 |
5. Medientechnik und Mediendesign | Mathematik Grundlagen der Elektrotechnik und Informatik
| 6-10 |
6. Telematik/Netzwerktechnik | Mathematik und Physik Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik Regelungs- und Meßtechnik
| 6-12 |
7. Fahrzeugtechnik | Mathematik, Technische Informatik Mechanik, Festigkeitslehre, Thermodynamik, Wärmeübertragung, Strömungslehre, Maschinendynamik Meß- und Regelungstechnik, Grundlagen des Maschinenbaus | 4-8 6-10 |
§ 4. Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
§ 5. Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr
§ 6. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.



Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung