Verordnung über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen des Fachhochschul-Studienganges "Holztechnik und Holzwirtschaft"

BGBl. II Nr. 347/1999
(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)


Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/1998 wird verordnet:

 

Berechtigung

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

 

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

 

0007

0029
0038

0042

0048

0056
0060

Produktions- und Automatisierungstechnik 
Bauingenieurwesen - Baumanagement 
Telekommunikation und Medien 
Automatisierungstechnik 
Medientechnik und Mediendesign 

Telematik/Netzwerktechnik 
Fahrzeugtechnik 


 
Zusätzliche Erfordernisse

 

§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge

  1. Grundlagenfächer,
  2. fachspezifische Ergänzungsfächer und
  3. Vertiefungsfächer

im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

 

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, nach Beratung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission, im Geltungsbereich des UOG 1993, BGBl. Nr. 805, nach Beratung durch den zuständigen Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

 

§ 3. Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

 

 

Fachhochschul-
Studiengang                       

Fachgebiet                                                          

Semester-
stunden

1. Produktions- und Automatisierungstechnik

Mathematik

Physik (mit Festigkeitslehre und Thermodynamik)

Grundlagen der Elektro- und Meßtechnik

Regelungstechnik

 

4-8
4-8
6-10

4-8

 

2. Bauingenieurwesen-Baumanagement

Mathematik und Darstellende Geometrie 
Physik

Grundlagen Bauwesen, Bauingenieurwissenschaften
Mechanik und Festigkeitslehre

 

6-12

4-8
4-10 

4-8

 

3. Telekommunikationstechnik und Medien

Mathematik
Physik
Grundlagen der Elektrotechnik

 

6-10
4-8

8-12

4. Automatisierungstechnik

Physik

Regelungstechnik, Meßtechnik

Grundlagen der Elektrotechnik und Informatik

 

6-10

6-10 

6-10 

5. Medientechnik und Mediendesign

Mathematik
Physik

Grundlagen der Elektrotechnik und Informatik

 

6-10 
4-8 
8-12 

6. Telematik/Netzwerktechnik

Mathematik und Physik

Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik

Regelungs- und Meßtechnik

 

6-12 
8-12 
8-12

7. Fahrzeugtechnik

Mathematik, Technische Informatik

Mechanik, Festigkeitslehre, Thermodynamik, Wärmeübertragung, Strömungslehre, Maschinendynamik

Meß- und Regelungstechnik,

Grundlagen des Maschinenbaus

4-8 
8-12 

6-10

§ 4. Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

 

§ 5. Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

 

Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr

 

§ 6. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

 

Inkrafttreten

 

§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

 

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