Verordnung über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen technischer Richtung

BGBl. II Nr. 311/2004
(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)


Auf Grund des § 5 Abs. 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2003, wird verordnet:

 

Zulassung zum Doktoratsstudium

 

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

 

Studiengangs-
kennzahl

 Bezeichnung                                                                 

0095
0111
0112
0129
0142
0143
0145
0147
0155
0157

SimCom - Simulationsgestützte Nachrichtentechnik
Luftfahrt/Aviation 
Bio- und Umwelttechnik 
Energie- und Umweltmanagement 
Internettechnik und -management 
Digitales Fernsehen und interaktive Dienste 
Informations- und Kommunikationssysteme und -Dienste 
Produktions- und Prozessdesign 
Engineering für Computer-basiertes Lernen 
Industrielle Informatik

 


Zusätzliche Erfordernisse

 

§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im § 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge

  1. Grundlagenfächer
  2. fachspezifische Ergänzungsfächer
  3. Vertiefungsfächer

im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

 

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern nach Maßgabe des § 3 hat die Studierende oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

  
Grundlagenfächer

 

§ 3. Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

 

Fachhochschul-Diplomstudiengang                       

 Fachgebiet                                         

Semesterstunden
mindestens

 

1. SimCom – Simulationsgestützte Nachrichtentechnik

Mathematik
Physik
Grundlagen der Elektrotechnik

Grundlagen der Nachrichtentechnik und Informationstechnik


4

4

2. Luftfahrt/Aviation

Mathematik
Physik, Messtechnik, Thermodynamik

Technische Mechanik

Konstruktion, Maschinenelemente

 

6


4

 3. Bio- und Umwelttechnik 

Mathematik

Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre)

Maschinenzeichnen

Strömungslehre
Physikalische Chemie



 

4
3

4. Energie- und Umweltmanagement

Mathematik

Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre)

Maschinenzeichnen

Elektrotechnik

Physikalische Chemie

4

6
4
4
3

5. Internettechnik und -management

Wissenschaftliche und technologische Grundlagen
Informations- und Kommunikationstechnologien
Software-Entwicklung
Wirtschaft und Wissensmanagement

4

 

4

 

4

4

6. Digitales Fernsehen und interaktive Dienste

Mathematik

Physik

Grundlagen der Elektrotechnik

Grundlagen der Nachrichtentechnik und Informationstechnik

 

5
4
5
5

7. Informations- und Kommunikationssysteme und -Dienste

Mathematik

Physik

Grundlagen der Elektrotechnik

Grundlagen der Nachrichtentechnik und Informationstechnik

5
4
5
4

8. Produktions- und Prozessdesign

Regelungstechnik und Maschinendynamik

Festigkeitslehre
Strömungslehre und Wärmeübertragung

Objekt-orientiertes Programmieren

5
5
5
4

9. Engineering für Computer-basiertes Lernen

Wissenschaftliche und technologische Grundlagen
Informations- und Kommunikationstechnologien

Software-Entwicklung

Wirtschaft und Wissensmanagement

4
4
4
4
 

10. Industrielle Informatik

Mathematik
Physik und Mechanik

Grundlagen der Elektrotechnik
Grundlagen der Informationsverarbeitung

4
4
4
6

  

 
Fachspezifische Ergänzungsfächer

 

§ 4. Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen 10 Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

 

Vertiefungsfächer

§ 5. Die Vertiefungsfächer umfassen 10 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die Studierende oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

 

Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr

 

§ 6. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der im § 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

 

In-Kraft-Treten

 

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

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