Verordnung über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung
BGBl. II Nr. 305/2002
(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)
Auf Grund des § 5 Abs. 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002, wird verordnet:
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studiengangskennzahl | Bezeichnung
|
0032E | Telekommunikationstechnik und -systeme |
Zusätzliche Erfordernisse
§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge
- Grundlagenfächer
- fachspezifische Ergänzungsfächer
im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern nach Maßgabe des § 3 hat die Studierende oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch die zuständige Studiendekanin oder den zuständigen Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
§ 3. Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:
Fachhochschul-Studiengang
| Fachgebiet | Semester-tunden |
1. Telekommunikations- | Mathematik Grundlagen Elektrotechnik Technische Informatik | 6-12 6-10 4-6
|
2. Verfahrens- und | Mathematik Technische und chemische Thermodynamik Strömungslehre, Wärmeübertragung, Stoffaustausch | 4-6 4-8 |
3. Informationsmanagement | Mathematik Technische Informatik Informationsverarbeitung Elektrotechnik | 4-6 |
4. Infrastrukturwirtschaft | Mathematik Grundlagen Maschinenbau, Mess- und Regelungstechnik | 6-10
|
5. Schienenfahrzeugtechnik | Mathematik, Technische Informatik Mechanik, Festigkeitslehre, Thermodynamik Mess- und Regelungstechnik Grundlagen des Maschinenbaus, | 4-8
8-12 4-8 4-8 |
6. Software-Engineering für Medizin | Mathematik | 8-12 |
§ 4. Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen 10 Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
§ 5. Die Vertiefungsfächer umfassen 10 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die Studierende oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr
§ 6. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
In-Kraft-Treten
§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft.



Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung