Verordnung über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung

BGBl. II Nr. 282/1998
(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)


Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/1998, wird verordnet:

 

Berechtigung

 

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

 

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

 

0013

Bauingenieurwesen-Projektmanagement

0014

Elektronik

0031

Bauplanung und Baumanagement

0032

Telekommunikationstechnik und -systeme

0033

Industrielle Elektronik

0034

Industriewirtschaft

0036

Produktions- und Managementtechnik

 


Zusätzliche Erfordernisse

 

§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge

  1. Grundlagenfächer,
  2. fachspezifische Ergänzungsfächer und
  3. Vertiefungsfächer

im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

 

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, nach Beratung durch den Präses der Prüfungskommission, im Geltungsbereich des UOG 1993, BGBl. Nr. 805, nach Beratung durch den zuständigen Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

 

§ 3. Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

 

 

Fachhochschul-Studiengang

 Fachgebiet                                                            

Semester-stunden

1. Bauingenieurwesen - Projektmanagement

Mathematik
Physik

Grundlagen Bauwesen und Verkehrsplanung

Mechanik und Festigkeitslehre

 

6-12 
4-8 
6-10

4-8

2. Elektronik

Mathematik

Physik und Chemie

Grundlagen der Elektrotechnik

 

6-12

4-8

6-12

3. Bauplanung und Baumanagement 

Mathematik und Darstellende Geometrie

Physik

Grundlagen des Bauwesens

Mechanik und Festigkeitslehre

 

6-12

4-8

6-10

4-8

4. Telekommunikationstechnik und -systeme

Mathematik

Physik

Grundlagen der Elektrotechnik

Technische Informatik

 

6-12

4-8

6-10

4-6

5. Industrielle Elektronik

Mathematik

Physik

Grundlagen der Elektrotechnik

Informatik

 

6-12

4-8

6-12

4-8

6. Industriewirtschaft

Mathematik und Regelungstechnik

Physik und Chemie

Grundlagen der Elektrotechnik

Grundlagen Maschinenbau

 

6-12

 

4-8

6-12

 

4-8

7. Produktions- und Managementtechnik

Mathematik

Physik und Mechanik

Grundlagen Maschinenbau, Meß- und Regelungstechnik 

Grundlagen Elektrotechnik und technische Informatik

6-12

4-8

6-10

 

 

 

 

4-8

    


§ 4. Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen 10 Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

 

§ 5. Die Vertiefungsfächer umfassen 10 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

 

Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr

 

§ 6. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

 

Inkrafttreten

 

§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.

 

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