Verordnung über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen des Fachhochschul-Studienganges "Holztechnik und Holzwirtschaft"
BGBl. II Nr. 226/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 290/2004
(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002, wird verordnet:
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Magisterstudiengang oder Fachhochschul-Diplomstudiengang) haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:
Studiengangs-kennzahl
| Bezeichnung
|
0001 0008
0012 0041 0049 0050 0052
0057 0058 0066 0067 0075 0080 0081 0092 0105 | Internationale Wirtschaftsbeziehungen Wirtschaftsberatende Berufe Betriebliches Prozess- und Projektmanagement Internationale Wirtschaft und Management |
Verlängertes Doktoratsstudium
§ 2. (1) Absolventinnen und Absolventen der folgenden, weniger als acht Semester umfassenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht zu einem verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zugelassen zu werden:
Studiengangs-
| Bezeichnung |
0008
0047
0061 | Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 27. September 1994, GZ 504/94) |
(2) Die Verlängerung beträgt für Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschul-Studiengänge „Tourismus-Management“, „Militärische Führung“ und „Kommunales Management“ jeweils ein Semester.
(3) Im Rahmen des verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge pro zusätzlichem Semester Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 20 Semesterstunden zu absolvieren. Davon haben 10 Semesterstunden auf Grundlagenfächer und 10 Semesterstunden auf dissertationsspezifische Fächer zu entfallen.
§ 3. Die Auswahl der Lehrveranstaltungen, die im Rahmen eines gemäß § 2 verlängerten Doktoratsstudiums zu absolvieren sind, erfolgt durch die Studierende oder den Studierenden im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn noch nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch die Studiendekanin oder den Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
Übergangsbestimmung
§ 4. Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung ein Doktoratsstudium aufgenommen haben, fallen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
Außer-Kraft-Treten
§ 5. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
- Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. Nr. 480/1996,
- Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. II Nr. 283/1998,
- Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. II Nr. 348/1999.
In-Kraft-Treten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.
(2) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.



Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung