Verordnung über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen des Fachhochschul-Studienganges "Holztechnik und Holzwirtschaft"

BGBl. II Nr. 226/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 290/2004
(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)

 

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002, wird verordnet:

 

Zulassung zum Doktoratsstudium

 

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Magisterstudiengang oder Fachhochschul-Diplomstudiengang) haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

 

Studiengangs-kennzahl

 

Bezeichnung            

 

0001

0008

 

0012
0015
0020

0041
0046

0049

0050

0052

 

0057

0058

0066

0067
0071
0072

0075
0076

0080

0081

0092

0105
0108

Internationale Wirtschaftsbeziehungen 
Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 28. Juni 1999, GZ 1999/355) 
Tourismus und Freizeitwirtschaft 

Wirtschaftsberatende Berufe 

Betriebliches Prozess- und Projektmanagement 
Marketing 
Europäische Wirtschafts- und Unternehmensführung 
Wirtschaft und Management (vormals: Unternehmensgestaltende Berufe) 
Bank- und Finanzwirtschaft 
Unternehmensführung für die mittelständische Wirtschaft 
Marketing und Verkauf 
Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen

Internationale Wirtschaft und Management 
Facility Management 
Informationswirtschaft und Management 
Informationsberufe 
Exportorientiertes Management 
Management im ländlichen Raum 
Unternehmensführung in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft 
Kommunikationswirtschaft 
Produkttechnologie/Wirtschaft 
Internationales Logistikmanagement 
Immobilienwirtschaft und Facility Management

 


Verlängertes Doktoratsstudium

 

§ 2. (1) Absolventinnen und Absolventen der folgenden, weniger als acht Semester umfassenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht zu einem verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zugelassen zu werden:

 

Studiengangs-
kennzahl

 

Bezeichnung

0008

 

0047

 

0061

Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 27. September 1994, GZ 504/94) 
Militärische Führung (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. Juli 1997, GZ 1997/189) 
Kommunales Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. August 1997, GZ 1997/199)


  
  


(2) Die Verlängerung beträgt für Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschul-Studiengänge „Tourismus-Management“, „Militärische Führung“ und „Kommunales Management“ jeweils ein Semester.

 

(3) Im Rahmen des verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge pro zusätzlichem Semester Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 20 Semesterstunden zu absolvieren. Davon haben 10 Semesterstunden auf Grundlagenfächer und 10 Semesterstunden auf dissertationsspezifische Fächer zu entfallen.

 

§ 3. Die Auswahl der Lehrveranstaltungen, die im Rahmen eines gemäß § 2 verlängerten Doktoratsstudiums zu absolvieren sind, erfolgt durch die Studierende oder den Studierenden im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn noch nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch die Studiendekanin oder den Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

 

Übergangsbestimmung

§ 4. Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung ein Doktoratsstudium aufgenommen haben, fallen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

 

Außer-Kraft-Treten

 

§ 5. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

  1. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. Nr. 480/1996,
  2. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. II Nr. 283/1998,
  3. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. II Nr. 348/1999.

In-Kraft-Treten

 

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

 

(2) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.

 

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