Verordnung über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen technischer Richtung

BGBl. II Nr. 142/2004
(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)

 
Auf Grund des § 5 Abs. 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2003, wird verordnet:

 

Zulassung zum Doktoratsstudium

 

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

 

Studiengangs-kennzahl

Bezeichnung                                                      

0097

0098
0099
0101

0102

0103

0104

0109

Bauingenieurwesen - Hochbau 
Geoinformation 
Medizinische Informationstechnik 
Informationstechnologien und IT-Marketing
Hardware/Software Co-Engineering 
Software Engineering für Business und Finanz
Computer- und Mediensicherheit 
iTec-Information and Communication Engineering 



Zusätzliche Erfordernisse

 

§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im § 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge

  1. Grundlagenfächer
  2. fachspezifische Ergänzungsfächer
  3. Vertiefungsfächer

im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

 

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern nach Maßgabe des § 3 hat die Studierende oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.  


Grundlagenfächer

 

§ 3. Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

 

 

Fachhochschul-
Diplomstudiengang                                 

Fachgebiet                            

Semester-stunden

1. Bauingenieurwesen-Hochbau

Mathematik 
Physik

Mechanik
Statik

 

6-10 
4-6 
4-6 
4-6

2. Geoinformation

Mathematik

Physik
Statistik

Geometrie

7-9 

3-5 
4-6 
6-8

 

3. Medizinische Informationstechnik

Mathematik

Grundlagen der Elektrotechnik Technische Informatik 

Grundlagen der Informationsverarbeitung 

6-10 
4-6 
4-6 
4-6

4. Informationstechnologien und IT-Marketing

Physik
Regelungstechnik, Messtechnik 
Grundlagen der Elektrotechnik und Informatik

 

6-10 
6-10 

6-10

5. Hardware/Software Co-Engineering

Mathematik

Physik und Mechanik
Grundlagen der Elektrotechnik

Grundlagen der Informationsverarbeitung

5-10 
4-8 
5-10 

4-8

 

6. Software Engineering für Business und Finanz

Mathematik und Statistik
Grundlagen der Informatik

Software-Entwicklung

Wirtschaft und Wissensmanagement

4-8 
4-8 
4-8 
4-8 

7. Computer- und Mediensicherheit

Mathematik
Informatik und Softwareentwicklung

Elektrotechnik und Informationstechnik

 

6-9 
6-9 
 
6-9 

8. iTec-Information and Communication Engineering

Mathematik
Grundlagen der Elektrotechnik

Technische Informatik

6-12 

6-12 
6-12

 


Fachspezifische Ergänzungsfächer

 

§ 4. Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen 10 Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

 

Vertiefungsfächer

 

§ 5. Die Vertiefungsfächer umfassen 10 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die Studierende oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

 

Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr

 

§ 6. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der im § 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

 

In-Kraft-Treten

 

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2004 in Kraft.

 

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