Verordnung über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung

BGBl. II Nr.113/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 471/2003
(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)

 

Auf Grund des § 5 Abs. 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002, wird verordnet:

 

Zulassung zum Doktoratsstudium

 

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

 

Studiengangs-kennzahl

 

 Bezeichnung                                                 

0078
0079

0091
0094

Mechatronik/Wirtschaft 
Technisches Projekt- und Prozessmanagement 

Elektronik/Wirtschaft 
Elektronische Informationsdienste 



Zusätzliche Erfordernisse

 

§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge

  1. Grundlagenfächer,
  2. fachspezifische Ergänzungsfächer,
  3. Vertiefungsfächer,

im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

 

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern nach Maßgabe des § 3 hat die Studierende oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch die zuständige Studiendekanin oder den zuständigen Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

 

§ 3. Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

 

Fachhochschul-Studiengang                                               

 

 Fachgebiet                                  

Semester-
stunden

1. Mechatronik/ Wirtschaft

Mathematik

Physik, Mechanik, Werkstoffkunde
Grundlagen der Elektrotechnik, Technische Informatik
Betriebswirtschaftslehre und Industriebetriebslehre

 

4-6
4-6 
4-6 
8-12

2. Technisches Projekt- und Prozessmanagement

Mathematik

Physik

Grundlagen der Elektrotechnik und Regelungstechnik
Technische Informatik und Informationsverarbeitung
Betriebswirtschaftslehre und Industriebetriebslehre

2-4 
6-10 
4-8 

6-10

 

4-8

3. Elektronik/Wirtschaft

Mathematik

Physik, Werkstoffkunde 
Grundlagen der Elektrotechnik

Betriebswirtschaftslehre und Industriebetriebslehre

4-8 
4-6 
6-10 

6-10 
 

4. Elektronische Informationsdienste

Mathematik

Grundlagen der Elektrotechnik
Technische Informatik

Informationsverarbeitung

6-12
4-8
4-6
6-8

 


§ 4. Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

 

§ 5. Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die Studierende oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

 

Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr

 

§ 6. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der im § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

 

In-Kraft-Treten

 

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.

 

(2) § 1 und § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 471/2003 tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

 

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