Förderungen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
Die ÖH vergibt in bestimmten sozialen Härtefällen an Studierende finanzielle Unterstützungen.
Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen durch die Österreichische Hochschüler/innen/schaft
(Kinderbetreuungs-, Wohnungs-, Sozial- und Kinderfonds, Mediation, Psychotherapie)
I. Allgemeiner Teil
1. Allgemeine Voraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Gewährung einer Unterstützung durch die Österreichische Hochschüler/innen/schaft ist, dass die oder der Studierende Mitglied der Österreichischen Hochschüler/innen/schaft ist, ein ordentliches Studium betreibt, im Sinne dieser Richtlinien sozial bedürftig ist, einen adäquaten Studienerfolg nachweisen kann und von keiner anderen Stelle eine ausreichende Unterstützung erhält. Mitarbeiter/innen der Österreichischen Hochschüler/innen/schaft kann keine Unterstützung gewährt werden.
(2) Auf die Gewährung von Unterstützungen der Österreichischen Hochschüler/innen/schaft besteht kein Rechtsanspruch.
2. Soziale Bedürftigkeit
(1) Soziale Bedürftigkeit im Sinne dieser Richtlinien liegt dann vor, wenn der oder die Studierende nicht bei den Eltern wohnt und wenn die monatlichen Ausgaben die monatlichen Einnahmen übersteigen. Der Bezug von Studienbeihilfe schließt soziale Bedürftigkeit im Sinne dieser Richtlinien aus, es sei denn es handelt sich um Studierende, die trotz eigenem Wohnsitz am Studienort die erhöhte Studienbeihilfe für „auswärtige Studierende“ nach dem Studienförderungsgesetz nicht erhalten.
(2) Als Einkünfte im Sinne dieser Richtlinien gelten alle in die Haushaltskasse der/des Antragstellerin/s und dessen/deren Partner/in und deren Kinder fließenden Gelder wie z.B.: Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten, Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Karenzurlaubsgeldgesetz, Studienförderungsgesetz, Arbeitsmarktservicegesetz und anderen Gesetzen, Pensionen, Renten, Unterstützungen durch Bund, Land, Gemeinden und andere Organisationen, wie
- Beihilfen (z.B.: Wohnbeihilfe od. Familienbeihilfe für Studierende und deren Kinder),
- Studienbeihilfe und sonstige Stipendien,
- Unterhaltszahlungen (Alimente für Elternteil/e oder Kind) sowie sonstige Zuwendungen von Eltern und anderen Verwandten.
(3) Für Ausgaben dürfen maximal folgende Beträge in Abzug gebracht werden:
a) für tatsächlich entstandene Kosten für Wohnen höchstens 314,- Euro für die/den Antragsteller/in. Für die oder den im gemeinsamen Haushalt/ Lebensgemeinschaft lebende(n) (Ehe)Partner/in und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder erhöht sich der für Wohnkosten festgelegte Betrag um jeweils 90,- Euro.
b) für zum Studium notwendige Aufwendungen, einschließlich nicht refundierter Studienbeiträge gegen Nachweis der Kosten von höchstens 165,- Euro, ohne Kostennachweis pauschal 83,- Euro,
c) für Telefon, Rundfunk- und Fernsehgebühren sowie Haushaltsversicherung bis maximal 67,- Euro monatlich,
d) für Kinderbetreuung (ausgenommen Unterrichtsgeld für Privatschulen jedoch einschließlich Babysitter/innen/kosten) bis maximal 240,- Euro monatlich,
e) für Krankenversicherung bis maximal 50,- Euro je Studierenden monatlich,
f) für die notwendigen Fahrten eines Studierenden am und zum Studienort der monatliche Betrag des günstigsten Studierendentarifs,
g) für Lebenshaltungskosten (Essen, Bekleidung, Medikamente, Freizeit, Bücher etc.) dürfen monatlich nicht mehr als 300,- Euro für die/den Antragsteller/in, 210,- Euro für die/den Partner/in und 210,- Euro für jedes im Haushalt lebende Kind in Abzug gebracht werden.
(4) In Einzelfällen können darüber hinaus plötzlich erforderliche einmalige Ausgaben bei den monatlichen Ausgaben mit einem Zwölftel des Betrages angesetzt werden, wenn diese Ausgaben zwingend notwendig sind und durch entsprechende Belege nachgewiesen werden.
(5) Insgesamt dürfen die auf diese Weise errechneten Ausgaben monatlich nicht mehr als 616,- Euro für die/den Antragsteller/in und 444,- Euro für die oder den im gemeinsamen Haushalt/Lebensgemeinschaft lebende(n) (Ehe) Partner/in betragen. Dieser Betrag erhöht sich um 275,- Euro für jedes im Haushalt lebende Kind bzw. um 385,- Euro bei allein erziehenden Studierenden, zuzüglich um 225,- Euro für nachgewiesene Kosten der Kinderbetreuung sowie um höchstens 165,- Euro für zum Studium notwendige Aufwendungen.
3. Studienerfolg
(1) Ein adäquater Studienerfolg im Sinne dieser Richtlinien liegt für Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste und der Akademie der bildenden Künste dann vor, wenn die oder der Studierende zumindest eine Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten oder acht Semesterstunden aus den letzten beiden Semestern abgelegt hat. Für Studierende mit Kindern und behinderte Studierende ist eine Studienleistung von mindestens acht ECTS-Punkten oder vier Semesterstunden ausreichend.
(2) Ein adäquater Studienerfolg im Sinne dieser Richtlinien liegt nicht vor, wenn die zweifache gesetzlich vorgesehene Studienzeit im aktuellen Studium oder Studienabschnitt überschritten wurde. Verzögerungsgründe wie z.B. Kindererziehungszeiten, Berufstätigkeit, sofern mehr als eine Halbbeschäftigung vorlag, Krankheit, Behinderungen, universitätsbedingte Verzögerungen wie z.B.: Zugangsbeschränkungen, sehr kurze Studienabschnitte oder andere unabwendbare Gründe können berücksichtigt werden, vorausgesetzt, dass in den Zeiten vor bzw. nach diesen Behinderungen der Studienerfolg in ausreichendem Ausmaß vorliegt.
(3) Für die Studierenden an den anderen Bildungseinrichtungen liegt ein adäquater Studienerfolg dann vor, wenn das vorangegangene Studienjahr positiv absolviert wurde.
(4) Abweichend von Punkt (1) können zur Vorbereitung eines ordentlichen Studiums (z.B Studienberechtigungsprüfung oder Sprachkurs) auch außerordentliche Studierende im zweiten Semester eine Unterstützung erhalten, wenn sie aus dem ersten Semester Zeugnisse über Prüfungen vorlegen, die einem Stundenausmaß von acht Semes-terwochenstunden entsprechen.
(5) Studierenden, die bereits ein Studium abgeschlossen haben, kann nur dann eine Unterstützung gewährt werden, wenn sie ein weiterführendes fachverwandtes Studium betreiben oder das Studium ihre Berufsaussichten wesentlich verbessert.
4. Ansuchen
(1) Ansuchen auf Unterstützungen der Österreichischen Hochschüler/innen/schaft können von den Studierenden bei allen Sozialreferaten der Hochschüler/innen/schaften gestellt werden. Diese sind unverzüglich an das Sozialreferat der Österreichischen Hochschüler/innen/schaft weiterzuleiten.
(2) Dem Ansuchen, das jedenfalls den Namen, die Anschrift und die Matrikelnummer der/des Studierenden zu enthalten hat, sind beizulegen:
a) Kopie eines Personaldokumentes mit Lichtbild,
b) Einkommensbestätigungen beider Partner/innen bei gemeinsamen Haushalt,
c) Bestätigungen über Unterstützungsleistungen von anderen Stellen oder Personen,
d) Bestätigungen über den Bezug von Unterhaltsleistungen,
e) falls ein Konto vorhanden, fortlaufende Kontoauszüge der letzten drei Monate,
f) Bestätigungen über entstandene Aufwendungen für Wohnen, Grundgebühren für Telefon und Rundfunk, für Haushaltsversicherung, Krankenversicherung und für notwendige Fahrten am und zum Studienort, etc.
g) Meldezettel aller im Haushalt lebenden Familienmitglieder,
h) Fortsetzungsbestätigung sowie ein Studienbuchblatt für das laufende Semester und eine Bestätigung über den Studienerfolg,
i) allenfalls Nachweis über Behinderungen (Behindertenpass, ärztliches Attest).
(3) Die/der Bewerber/in bestätigt am Antragsformular, im entsprechenden Studienjahr keine andere Unterstützung aus den Sozialfonds der Österreichischen Hochschüler/innen/schaft mit Ausnahme vom Kinderbetreuungsfonds erhalten zu haben.
5. Verfahren
(1) Die Ansuchen werden automationsunterstützt bearbeitet. Die Einverständniserklärung der/des Bewerberin/Bewerbers hierfür ist Bedingung für die Gewährung einer Unterstützung.
(2) Die Entscheidung über ein Ansuchen wird in Form einer schriftlichen Verständigung der/dem Antragsteller/in, auf Verlangen auch der/dem jeweiligen zuständigen Sozialreferent/in der Universitätsvertretung, an Pädagogischen Hochschulen, an Fachhochschulen bzw. der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Universitäts- oder Hochschulvertretung mitgeteilt.
(3) Ersuchen um Wiederbearbeitung der abgelehnten Anträge werden in einem Gremium entschieden, das aus der/dem Sozialreferent/in, einem Mitglied des Sozialausschusses und der/dem Fondsbetreuer/in besteht.
(4) Durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf andere gesetzwidrige Art erlangte Unterstützung ist zurückzuzahlen.
(5) Die Verantwortung für die richtlinienkonforme Bearbeitung der Anträge obliegt der Österreichischen Hochschüler/innen/schaft.
(6) Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung trägt ein Drittel der zuerkannten Unterstützungen. Zur Überprüfung der richtlinienkonformen Verwendung der Mittel können Vertreter/innen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung in die Unterlagen über die gewährten Unterstützungen Einsicht nehmen.
6. Höhe der Unterstützung
(1) Die Höhe der im Studienjahr gewährten Unterstützungen richtet sich nach den dafür zur Verfügung stehenden Budgetmitteln der jeweiligen Universitätsvertretungen und nach der sozialen Notlage der Antragsteller/innen. Sie darf außerdem die Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen nicht übersteigen.
(2) Pro Studienjahr darf mit Ausnahme der Unterstützungen aus dem Kinderbetreuungsfonds nur eine Unterstützung gewährt werden.
II. Besonderer Teil
7. Kinderbetreuungsfonds
(1) Zur Unterstützung von Kosten der Kinderbetreuung studierender Eltern kann die Österreichische Hochschüler/innen/schaft nach Maßgabe der Richtlinien und der vorhandenen Mittel Förderungen gewähren.
(2) Unterstützung aus diesem Fonds erhalten Studierende, die zur Pflege und Erziehung eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind.
(3) Dem Ansuchen, das jedenfalls den Namen, die Anschrift und die Matrikelnummer des/der Studierenden zu enthalten hat, sind zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen noch folgende Unterlagen beizulegen:
a) Geburtsurkunde des Kindes, für das um Unterstützung angesucht wird.
b) eine Bestätigung der Kinderbetreuungseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Tagesmutter/vater, Hort, Babysitter/in) über den Besuch bzw. die Betreuung des Kindes.
c) eine Bestätigung über die tatsächlich geleisteten monatlichen Kosten für die Kinderbetreuung (Kindergartenbeitrag ohne Essen aber inkl. Heizung, Bastelbeitrag und alle anderen üblichen Teil- und Nebenkosten).
(4) Die Höhe richtet sich nach dem Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit, der Höhe der Kosten für die Kinderbetreuung. Bei der Ermittlung der Höhe der Kosten für die Kinderbetreuung ist von einem Jahresdurchschnitt auszugehen. Die Unterstützung beträgt höchstens 1.200,- Euro im Studienjahr. Pro Kind kann nur eine Unterstützung im Studienjahr bewilligt werden.
8. Wohnfonds
(1) Zur Unterstützung von Wohnkosten von Studierenden kann die Österreichische Hochschüler/innen/schaft nach Maßgabe der Richtlinien und der vorhandenen Mittel Förderungen gewähren.
(2) Voraussetzung für die Gewährung einer Unterstützung ist das Vorhandensein eines eigenen Haushaltes sowie ein seit mindestens drei Monaten bestehendes Mietverhältnis. Die Wohnungsgröße und der Wohnungspreis müssen den studentischen Wohnverhältnissen entsprechen.
(3) Der Richtwert beträgt ca. 20 Quadratmeter für ein Zimmer ohne Nebenräume pro Person. Für behinderte Studierende im Sinne der Z 13 (1) besteht kein Richtwert.
(4) Die Unterstützung beträgt höchstens 1.000,- Euro im Studienjahr und für behinderte Studierende oder Studierende mit Kind beträgt höchstens 1.200,- Euro. Die Höhe richtet sich nach dem Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit und der Höhe der Wohnkosten.
9. Sozialfonds
(1) Zur Unterstützung von Studierenden bei Vorliegen eines Härtefalls kann die Österreichische Hochschüler/innen/schaft nach Maßgabe der Richtlinien und der vorhandenen Mittel Förderungen gewähren. Ein Härtefall liegt dann vor, wenn ein Studierender ohne eigenes Verschulden in eine soziale Notlage geraten ist.
(2) Die Unterstützung beträgt höchstens 1.200,- Euro im Studienjahr. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der sozialen Notlage.
10. Kinderfonds
(1) Zur Unterstützung von Studierenden, denen unerwartet einmalige Ausgaben für die Versorgung eines Kindes oder andere zwingend erforderliche finanzielle Mehrbelastungen (z.B. Arztkosten, Therapiekosten, Kindermöbel, etc.) mit Ausnahme der Kosten für Kinderbetreuung entstehen, kann die Österreichische Hochschüler/innen/schaft nach Maßgabe der Richtlinien und der vorhandenen Mittel Förderungen gewähren. Diese Hilfeleistung kann pro Kind nur einmal bewilligt werden.
(2) Die Unterstützung beträgt höchstens 1.200,- Euro im Studienjahr. Die Höhe richtet sich nach dem Ausmaß der vorhandenen Budgetmittel, der sozialen Bedürftigkeit und den tatsächlichen Kosten der zu tragenden Mehrbelastung.
11. Mediation
(1) Zur Unterstützung von Studierenden, die trotz eines gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern diesen nicht im erforderlichen Ausmaß erhalten, kann die Österreichische Hochschüler/innen/schaft eine Förderung für eine Mediation zwischen den Eltern und den Studierenden gewähren.
(2) Die Unterstützung erfolgt in der Übernahme der Kosten der/des Mediatorin/Mdieators für die ersten drei Mediationsstunden, höchstens jedoch 437,- Euro.
12. Psychotherapie
(1) Zur Unterstützung von Studierenden, die im Sinne dieser Richtlinien sozial bedürftig sind und eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, kann die Österreichische Hochschüler/innen/schaft nach Maßgabe der Richtlinien und der vorhandenen Mittel Förderungen gewähren.
(2) Die Unterstützung setzt voraus, dass das Studium wegen einer schweren psychischen Beeinträchtigung vorübergehend nicht oder nur stark beeinträchtigt fortgeführt werden kann. Dies ist durch ein Gutachten einer/s Psychotherapeutin/Psychotherapeuten, Ärztin oder Arzt nachzuweisen. Die oder der Studierende hat zudem nachzuweisen, dass die zuständige Krankenkasse die Behandlung anerkennt und einen Teil der Kosten übernimmt.
(3) Vor einer Zusage über die Unterstützung durch die Österreichische Hochschüler/innen/schaft sind die Studierenden auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer kostenlosen Psychotherapie durch die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende hinzuweisen.
(4) Die tatsächlich entstandenen Psychotherapiekosten sind bei der Berechnung der Ausgaben gemäß Z 2 zu berücksichtigen. Die Unterstützung beträgt höchstens 1.000,- Euro für die in Anspruch genommene Therapie.
13. Unterstützung von Studierenden mit Behinderung
(1) Für Studierende, die zu mindestens 50 Prozent behindert sind, gewährt die Österreichische Hochschüler/innen/schaft besondere, auf die Bedürfnisse abgestellte, ideelle und materielle Unterstützung. Die Information und Beratung erfolgt im Zusammenwirken mit den Behindertenbeauftragten und den Hochschüler/innen/schaften an den jeweiligen Universitäten.
(2) Für Studierende, die zumindest 50 Prozent behindert sind, und für die die Teilnahme an Lehrveranstaltungen mit erheblichem finanziellen Mehraufwand verbunden ist, kann die Österreichische Hochschüler/innen/schaft nach Maßgabe der Richtlinien und der vorhandenen Mittel finanzielle Unterstützungen gewähren.
(3) Die Unterstützung erfolgt durch Übernahme der für die im Rahmen des Studiums entstehenden Mehrkosten bis höchstens 4.000,- Euro pro Studienjahr.
(4) Die Gewährung einer Unterstützung setzt die Beantragung sämtlicher für diese Zwecke vorgesehenen möglichen Unterstützungen durch andere primär zuständige Einrichtungen oder Gebietskörperschaften (Bundessozialamt, Ämter der Landesregierungen) voraus. Die Bestimmungen über die Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit finden keine Anwendung. Von anderen Einrichtungen gewährte Unterstützungen sind auf die Unterstützung der Österreichischen Hochschüler/innen/schaft anzurechnen. Bei Unterstützungen im Voraus ist ein entsprechender Finanzierungsplan vorzulegen.
14. Bericht
(1) Die Österreichische Hochschüler/innen/schaft verpflichtet sich bis längstens Ende des Kalenderjahres dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung einen Bericht über die Inanspruchnahme der Unterstützungen des vorangegangenen Studienjahres zu übermitteln.
(2) Der Bericht hat Angaben über die für das jeweilige Budgetjahr zugewiesenen und abgerechneten Mittel, über die Unterstützungszusagen und Ablehnungen samt Begründung, gegliedert nach Unterstützungszweck (Kinderbetreuungsfonds, Wohnfonds, Sozialfonds, Kinderfonds, Mediation, Psychotherapie, behinderte Studierende), Bildungseinrichtung, Studienrichtung und Geschlecht sowie Angaben über zu erwartende steigende oder abnehmende Nachfrage der Unterstützungsleistungen zu enthalten.
15. Inkrafttreten
(1) Diese Richtlinien wurden mit GZ 54.201/62-I78a/2009 des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung am 22. Dezember 2009 genehmigt und treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die mit GZ 54.201/0001-I/8a/2008 genehmigten Richtlinien treten mit 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Download:
Richtlinien
PDF (38 KB)
Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der ÖH
www.oeh.ac.at,
T 01 3108880-0

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung