ESF-Studienabschluss-Stipendien

Kofinanzierung durch Europäischen Sozialfonds

 

Studierende, die während des Studiums berufstätig waren oder ihre Kinder betreuten und ihr Studienziel fast erreicht haben, können für die Abschluss-Phase ein vom Europäischen Sozialfonds kofinanziertes Studienabschluss-Stipendium erhalten.

 

Studierende, die während des Studiums berufstätig waren oder ihre Kinder betreuten und ihr Studienziel fast erreicht haben, können ein vom
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterEuropäischen Sozialfonds kofinanziertes Studienabschluss-Stipendium erhalten.
 
Aussicht auf dieses Stipendium haben alle Studierenden, die neben einer Berufstätigkeit ihr Studium schon sehr weit gebracht haben, ihre zum Abschluss erforderliche wissenschaftliche Arbeit begonnen aber noch nicht abgeschlossen haben. Kindererziehungszeiten werden berücksichtigt.

esf-logo

 

 

Nach den Richtlinien können Sie ein Studienabschluss-Stipendium erhalten, wenn Sie

  • Ihr Studium bis auf die wissenschaftliche Arbeit und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von höchstens 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden (oder zwei Fachprüfungen) abgeschlossen haben; das Thema der wissenschaftlichen Arbeit müssen Sie bereits übernommen haben. Studierende von anderen Bildungseinrichtungen müssen sich in den letzten beiden Semestern befinden.
  • In den letzten 48 Monaten vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens 36 Monate zumindest halbbeschäftigt waren oder ein diesem Beschäftigungsausmaß ent-sprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt haben (Einkommensteuerbescheid). Gesetzlich geregelte Schutzfristen sowie Kindererziehungszeiten werden berücksichtigt.
  • Ihre Berufstätigkeit spätestens bis zur Zuerkennung des Stipendiums aufgeben.
  • Bei der Zuerkennung noch nicht 41 Jahre alt sind.
  • Noch kein Studium abgeschlossen haben.

Ansuchen auf das Studienabschluss-Stipendium können Sie bei Ihrer Stipendienstelle einbringen.

 

Die Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums beginnt mit dem Ersten des Monates, den Sie in Ihrem Ansuchen bestimmen und erfolgt für längstens 18 Monate, endet aber vorzeitig, wenn Sie Ihr Studium früher abschließen.
Die Höhe beträgt zwischen 600,- EURO und 1.040,- EURO im Monat je nach dem Ausmaß Ihrer vorangegangenen Tätigkeit. Weiters werden die Studienbeiträge refundiert.

 

Falls Sie den Abschluss Ihres Studiums nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung nachweisen, ist das  Studienabschluss-Stipendium zurückzahlen.

 

Näheres entnehmen Sie den Richtlinien Startet den Datei-DownloadPDF (41 KB)über die Gewährung von Studienabschluss-Stipendien.

 

Weitere Informationen erhalten Sie bei den Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterStipendienstellen.

 

Über andere Formen der Unterstützungsmöglichkeiten von berufstätigen Studierenden erhalten Sie nähere Informationen über das Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterArbeitsmarktservice oder Ihre Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterArbeiterkammer. Die  Arbeiterkammer berät sie auch zu den arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Aufgabe Ihrer Berufstätigkeit.

 

Nähere Auskünfte über die mit der – wenn auch nur vorübergehenden – Einstellung einer Gewerbeausübung verbundenen Fragen erhalten Sie in der jeweiligen Service- und Beratungsstelle ihrer Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterWirtschaftskammer.
 

 

 

← Zurück zu Studienförderung