Studienförderung
Oktober 2009
Studienförderung ist eine staatliche Förderung, die im
Studienförderungsgesetz ihre rechtliche Grundlage hat.
Die Vergabe erfolgt durch die Studienbeihilfenbehörde.
Der Anspruch auf Studienbeihilfe hängt ab von:
- sozialer Förderungswürdigkeit
Einkommen (eigenes / elterliches / Ehepartner/inne/n) und Familiensituation - Studienerfolg
Einhaltung der gesetzlichen Studienzeit (mit Möglichkeit der Verlängerung) - Staatsbürgerschaft
österreichische Staatsbürger/innen (unter bestimmten Voraussetzungen sind auch ausländische Studierende bezugsberechtigt).
Erstanträge für die ersten zwei Semester sind innerhalb bestimmter Fristen bei den zuständigen Stipendienstellen (in Wien, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Klagenfurt) zu stellen. Nach einer Zuerkennung (zwei Semester) erfolgt die Neuantragstellung grundsätzlich automatisch. Das bedeutet, dass nicht jedes Jahr ein neuer Antrag auf Studienbeihilfe gestellt werden muss. („Systemantrag“)
Bei mehreren gleichzeitig betriebenen Studien (z.B. an zwei verschiedenen
Universitäten oder an einer Universität und an einer Fachhochschule) kann nur ein Studium gefördert werden.
Beihilfen für ein Auslandsstudium
Studierende haben an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschulen bzw. Fachhochschul- Studiengängen während eines Auslandsstudiums für die Dauer von höchstens vier Semestern (Studierende von Pädagogischen Hochschulen in der Dauer von höchstens zwei Semestern) weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
Studienbeihilfenbezieher, die im Rahmen ihres Studiums an einer österreichischen Universität ein anrechenbares Auslandsstudium absolvieren, haben unter bestimmten Voraussetzungen für höchstens 20 Monate Anspruch auf eine zusätzliche Beihilfe für das Auslandsstudium. Studierende der Pädagogischen Hochschulen haben unter bestimmten Voraussetzungen für höchstens 12 Monate Anspruch auf eine zusätzliche Beihilfe für das Auslandsstudium.
Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschulen bzw. Fachhochschul- Studiengängen müssen den ersten Studienabschnitt bzw. zwei Semester abgeschlossen haben, Studierende an Pädagogischen Hochschulen das zweite Semester.
Die Studienbeihilfe für das Inland wird während des Auslandsstudiums weiter bezahlt.
Eine völlig neue Maßnahme der Novelle 2008 des Studienförderungsgesetzes stellt das Mobilitätsstipendium dar. Es berücksichtigt die Tatsache, dass Studierende im zunehmenden Maße ein ganzes Studium außerhalb Österreichs absolvieren.
Durch diese neue Förderungsmaßnahme können Studien, die zur Gänze an
einer staatlich anerkannten Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz betrieben werden, in vollem Umfang ab dem Studienjahr
2008/09 staatlich unterstützt werden.
Mobilitätsstipendien werden analog den Kriterien für die Studienbeihilfe von der Studienbeihilfenbehörde nach den Richtlinien des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zuerkannt.
Weitere begleitende Förderungsmaßnahmen sind die Reisekostenzuschüsse und die Sprachstipendien, die zur Vorbereitung auf ein Auslandsstudium dienen sowie die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe bei Absolvierung eines Auslandsstudiums und Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten während eines Auslandsaufenthaltes in der Studienabschlussphase oder während eines Berufspraktikums im Ausland.
Weiters werden Studierenden zur Förderung von Studien an grenznahen nichtösterreichischen Universitäten und an nichtösterreichischen Fernuniversitäten Studienunterstützungen gewährt.
Eine umfassende Darstellung der Fördermaßnahmen ist auf der Homepage der Studienbeihilfenbehörde unter
http://www.stipendium.at/ enthalten.

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung