Titelführung und Titelvergabe
Juni 2009
Nach der Bestimmung des § 124 Abs. 13 Universitätsgesetz 2002 sind Absolventinnen und Absolventen von Universitäten, die vor dem 10. Juni 2006 (Tag des Inkrafttretens der Novelle 2006 zum Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 74/2006) aufgrund eines abgeschlossenen Bakkalaureats- oder Magisterstudiums das Recht zur Führung eines akademischen Grades „Bakkalaurea / Bakkalaureus…“ oder „Magistra / Magister…“, jeweils mit einem Zusatz, sowie Diplom-Ingenieurin/Diplomingenieur“ erworben haben, berechtigt, anstelle dieser genannten akademischen Grade die akademischen Grade „Bachelor…“ oder „Master…“ jeweils mit dem im Curriculum festgesetzten Zusatz zu führen, wenn diese (neuen) akademischen Grade im Curriculum bereits festgelegt sind.
Nur unter der Voraussetzung, dass das Magisterstudium (aufbauend auf einem Bakkalaureatsstudium) abgeschlossen wurde und die Universität den akademischen Grad für dieses Studium von z.B. "Magister…" auf einen Mastergrad wie z.B. "Master…" im Curriculum geändert hat, darf anstelle des alten akademischen Grades (Magister…) der neue akademische Grad (Master…) geführt werden.
Studierenden, die ihr Studium vor dem 10. Juni 2006 nach dem neuen dreigliedrigen System (Bakkalaureat-, Magister- und Doktoratsstudium) begonnen haben und dieses danach abschließen, ist der akademische Grad zu verleihen, der vor der Novellierung des Universitätsgesetzes 2002 am 9. Juni 2006 im Curriculum vorgesehen war. Kommt es bis zum Abschluss des Studiums zu einer Änderung des akademischen Grades im Curriculum, so kann den Studierenden auf Antrag beim für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ an der jeweiligen Universität von diesem auch der neu vorgesehene Bachelor- oder Mastergrad verliehen werden.
Studierenden, die ihr Studium nach Inkrafttreten der Novelle 2006 des Universitätsgesetzes 2002 begonnen haben und abschließen, ist der akademische Grad zu verleihen, der zum Zeitpunkt der Verleihung im Curriculum vorgesehen ist.
Wer den akademischen Grad „Magistra“ bzw. „Magister“ aufgrund eines Diplomstudiums im alten (zweigliedrigen) System erhält oder erhalten hat, darf den akademischen Grad „Master“ nicht führen.
Veränderungen gab es auch im Fachhochschulbereich. Im Jahr 2006 hat der Fachhochschulrat auf Basis der FHStG-Novelle 2006 neue akademische Grade beschlossen. Die neuen akademischen Grade gelten seit 7. Juni 2006. Für FH-Diplomstudiengänge gibt es dadurch keine Veränderungen. Für sämtliche FH-Bachelor- und FH-Masterstudiengänge, die ab dem 7. Juni 2006 akkreditiert werden, kommen ausschließlich die neuen akademischen Grade in Frage. Für alle zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden FH-Bachelor- und FH-Masterstudiengänge stellt der Erhalter des jeweiligen Studienganges einen Antrag auf Änderung des zu verleihenden akademischen Grades an den FHR. Der FHR genehmigt darauf hin den neuen akademischen Grad per Bescheid. Erst ab der Ausstellung dieses Bescheides kann ein bereits bestehender FH-Bachelor- oder FH-Masterstudiengang mit dem neuen akademischen Grad abgeschlossen werden. Was bedeuten die neuen akademischen Grade für Absolventinnen und Absolventen von FH-Bachelor- und FH-Masterstudiengängen, denen noch ein „alter“ akademischer Grad verliehen wurde? Wie kann die Änderung des „alten“ akademischen Grades zum neuen akademischen Grad erfolgen?
- Absolventinnen und Absolventen von FH-Bachelor- und FH-Masterstudiengängen, denen der akademische Grad vor dem Wirksamwerden der neuen Grade verliehen wurde, können diesen „alten“ Grad weiterhin führen. D.h. Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt.
- Hinweis: Im Fall der Beibehaltung des „alten“ akademischen Grades ist zu beachten, dass die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig ist.
- Absolventinnen und Absolventen von FH-Bachelor- und FH-Masterstudiengängen, denen der akademische Grad vor dem Wirksamwerden der neuen Grade verliehen wurde, sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen „alten“ akademischen Grades den auf Grund von § 5 Abs 2 FHStG festgelegten neuen akademischen Grad zu führen.
- Bei Bedarf können sich die Absolventen und Absolventinnen eine Bestätigung über die Berechtigung zur Führung des neuen akademischen Grades ausstellen lassen. Dies erfolgt auf dem Wege eines Antrags an den Erhalter des entsprechenden Studienganges, der darüber eine Bestätigung ausstellt (vgl. § 21 Abs 4 FHStG idgF).
- Hinweis: Da die neuen akademischen Grade ausschließlich für FH-Bachelor- und FH-Masterstudiengänge gelten, ist für Absolventinnen und Absolventen von acht- bis zehnsemestrigen FH-Diplomstudiengängen die Änderung eines bereits verliehenen akademischen Grades nicht möglich. Die Möglichkeit zur Umbenennung von akademischen Graden besteht ausschließlich für Absolventinnen und Absolventen, die ihr FH-Studium bereits im neuen gestuften System (Bachelor-/Master-System) absolviert.

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung