Mobilitätsstipendium
Jänner 2009
Einige Maturantinnen und Maturanten möchten nach Abschluss der Schule studieren, wollen aber zugleich Auslandserfahrung sammeln, oder wollen an eine ganz bestimmte Universität im Ausland gehen. Für diese gibt es seit dem Studienjahr 2008/09 eine neue Förderung, das sogenannte Mobilitätsstipendium, das der österreichischen Studienbeihilfe für Studien im Ausland entspricht.
Mobilitätsstipendien können zur Förderung von Studierenden an anerkannten Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz unter gewissen Voraussetzungen vergeben werden. Diese sind wie folgt:
1) es darf keine andere Förderung nach dem Studienförderungsgesetz beantragt werden,
2) die Universitätsreife muss in Österreich erworben worden sein,
3) der Wohnsitz und der Mittelpunkt der Lebensinteressen muss mindestens fünf zusammenhängende Jahre vor Aufnahme des Studiums, für das ein Mobilitätsstipendium beantragt wird, in Österreich gewesen sein,
4) ein Bachelor- oder Masterstudium muss zur Gänze an einer in einem EWR-Staat oder in der Schweiz gelegenen staatlich anerkannten Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule betrieben werden und
5) es darf kein Studium an einer tertiären Bildungseinrichtung in Österreich betrieben werden.
Weiters gelten die entsprechenden Voraussetzungen für den Bezug der Studienbeihilfe wie die soziale Förderungswürdigkeit und der günstiger Studienerfolg.
Die Höhe des Mobilitätsstipendiums errechnet sich aufgrund der sozialen Förderungswürdigkeit und beträgt wie bei der Studienbeihilfe 5 – 679 € monatlich. Für den Bezug des Mobilitätsstipendiums muss weiters bestätigt werden, dass keine vergleichbaren Förderungen aus einem anderen Land bezogen werden.
Um den günstigen Studienerfolg nachzuweisen müssen 30 ECTS-Credits pro Jahr nachgewiesen werden, die maximale Bezugsdauer des Mobilitätsstipendiums entspricht der Regelstudiendauer des betriebenen Studiums zuzüglich eines Toleranzsemesters.
Das Ansuchen auf Gewährung eines Mobilitätsstipendiums ist mittels Bewerbungsformulars an die örtlich zuständige Stipendienstelle der Studienbeihilfenbehörde zu richten. Für die Bearbeitung der Ansuchen ist jene Stipendienstelle zuständig, in deren Sprengel der letzte Wohnsitz der oder des Studierenden in Österreich liegt.
Ansuchen erstrecken sich jeweils auf ein Studienjahr und können ab dem 1. März für das folgende Studienjahr bis längstens 31. Juli des Jahres, in dem das Studienjahr endet, eingebracht werden.
Die erste Auszahlung erfolgt bei Vorlage von 15 ECTS-Credits, danach ist eine monatliche Auszahlung nach Vorlage des zu erbringenden günstigen Studienfortganges vorgesehen. Die Auszahlungen erfolgen ausschließlich auf ein österreichisches Konto der oder des Studierenden.

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung