September 2008
Kann man sich vom Studium an einer Universität "beurlauben" lassen?
Es kann vorkommen, dass für Studierende, die bereits seit einiger Zeit ein Studium (oder mehrere Studien) betreiben, absehbar ist, dass sie in einem kommenden Semester / in kommenden Semestern aus diversen Gründen am Studienfortgang gehindert sein werden. Für bestimmte Fälle ist daher vorgesehen, dass man sich vom Studium an einer Universität / Hochschule „beurlauben“ lassen kann.
Im Folgenden wird die Rechtslage an Universitäten geschildert (für Studierende an Pädagogischen Hochschulen gilt im Wesentlichen die gleiche Rechtslage), für Studierende an Fachhochschulen sind die Bestimmungen des jeweiligen Ausbildungsvertrags maßgeblich.
Während einer Beurlaubung an der Universität, die für jedes Semester gesondert zu beantragen ist, bleibt man zum begonnen Studium / zu den begonnenen Studien weiterhin fortgesetzt gemeldet („inskribiert“). Man kann somit auch nach Beendigung der Beurlaubung im jeweils gültigen Studienplan weiterstudieren. Es ist während der Beurlaubung nicht möglich, Lehrveranstaltungen zu besuchen, Prüfungen abzulegen oder wissenschaftliche Arbeiten einzureichen.
Während einer Beurlaubung muss man keinen Studienbeitrag zahlen, lediglich der sogenannte „Studierenden“- oder ÖH-Beitrag (€ 15,86) ist zu entrichten.
Das Universitätsgesetz 2002 sieht vor, dass Studierende an Universitäten insbesondere aus folgenden Gründen auf Antrag zu beurlauben sind:
- Präsenzdienst
- Zivildienst
- Schwangerschaft
- Betreuung eigener Kinder
Weitere Gründe können von den Universitäten im Rahmen ihrer Autonomie direkt festgelegt werden. Viele Universitäten sehen in längeren Krankheitsfällen sowie bei Betreuungspflichten weitere Beurlaubungsgründe.
Pro Anlassfall sind Studierende auf deren Antrag bis zu zwei Semester mittels Bescheid zu beurlauben.
Studierende, die an mehreren Universitäten studieren, müssen sich an allen Universitäten, an denen sie studieren, beurlauben lassen. Die Fristen, bis wann ein Beurlaubungsantrag gestellt werden kann, sind an den Universitäten verschieden, sie enden aber zumeist bereits zu Beginn des Semesters (1. Oktober im Wintersemester, 1. März im Sommersemester).
Während einer Beurlaubung ist der Bezug von Familien- und Studienbeihilfe nicht möglich. Auch vergünstigte Semestertickets für öffentliche Nahverkehrsbetriebe können nicht bezogen werden (wie z.B. das Studierenden-Semesterticket der Wiener Linien).

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung