November 2008

Welche Studierenden sind ab dem Sommersemester 2009 vom Studienbeitrag befreit?

Aufgrund des Beschlusses des Nationalrates vom 24. September 2008, verlautbart BGBl. I Nr. 134/2008, der in den Medien sehr präsent war, kam es zu großen Veränderungen im Bereich des Studienbeitrags. Während dieser bisher von der Mehrheit der Studierenden zu bezahlen war, sind nun die meisten Studierenden vom Studienbeitrag befreit. Doch wie sieht die genaue Regelung aus und welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit man tatsächlich vom Studienbeitrag befreit ist?

 

Im Folgenden soll ein Überblick über die neue Rechtslage bei den Studienbeiträgen an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen ab dem Sommersemester 2009 geboten werden. Weitere Informationen zur neuen Rechtslage sind Öffnet einen internen Link im aktuellen Fensterhier (PDF, 70 KB) zu finden.

 

Die grundsätzliche Regelung lautet, dass Studierende vom Studienbeitrag befreit sind, wenn sie

  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
  • die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen,
  • aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang eingeräumt bekommen wie Österreicherinnen und Österreichern,
  • Flüchtlinge gemäß der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sind,unter der Voraussetzung, dass sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschreiten. Dies gilt für alle Studierende, unabhängig von ihrem Alter.

Konventionsflüchtlingen ist somit nicht mehr generell der Studienbeitrag zu erlassen, sondern nur solange sie in Regelstudiendauer plus zwei Toleranzsemester je Studienabschnitt studieren.

 

Da die Einteilung von Studien in Abschnitte nur bei Diplomstudien vorgesehen ist, gilt bei allen anderen Studien (z.B. Bachelor, Master, PhD) das gesamte Studium als ein Studienabschnitt. Für diese Studien ist daher die Regelstudiendauer plus zwei Toleranzsemester der Zeitraum, in dem kein Studienbeitrag zu entrichten ist.


Wenn von Studierenden mehr als ein Studium betrieben wird, so dürfen diese in allen von ihnen betriebenen Studien die Regelstudiendauer pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschritten haben, um vom Studienbeitrag befreit zu sein.

 

Eine Verlängerung der vorgesehenen Frist ist aber aus mehreren Gründen möglich. So verlängert sich diese nämlich um all jene Semester, in denen man nachweislich mehr als zwei Monate lang aufgrund von Schwangerschaft, Krankheit oder Kinderbetreuung (von Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr) am Studium gehindert war. Weiters werden Zeiten  des Präsenz- oder Zivildienstes, der während der Studienzeit absolviert wurde, auf die vorgesehene Studienzeit nicht angerechnet.

 

Im Falle eines Studienwechsels wird die studienbeitragsfreie Zeit für das neue Studium selbstständig berechnet, man beginnt somit wieder beim 1. Semester. Selbes gilt für die Aufnahme eines neuen Studiums nach Absolvierung eines vorhergehenden Studiums. (Zulassung zu einem aufbauenden Masterstudium nach einem Bachelorstudium)

 

Sollte die vorgesehene Studiendauer (Regelstudienzeit plus zwei Toleranzsemester je Studienabschnitt) überschritten werden, so gibt es dennoch Möglichkeiten um vom Studienbeitrag befreit zu werden.
Die für berufstätige Studierende wichtigste Bestimmung dürfte sein, dass Studierende, die 4886,14 Euro oder mehr im Jahr verdienen (dieser Betrag wird jährlich angepasst und entspricht dem höchstmöglichen Jahreseinkommen bei geringfügiger Beschäftigung) im darauffolgenden Kalenderjahr vom Studienbeitrag befreit sind.
Beispiel: Wurde im Kalenderjahr 2008 ein Einkommen von 5000 Euro erzielt, so ist man für das Sommersemester 2009 und Wintersemester 2009/10 jedenfalls vom Studienbeitrag befreit.

 

Weiters sind Studierende, bei denen eine Behinderung von mindestens 50% festgestellt wurde, generell vom Studienbeitrag befreit.

 

Im Gegensatz zur Familien- und Studienbeihilfe ziehen Tätigkeiten für die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei der Bestimmung des Studienbeitrags keine (begünstigenden) Rechtsfolgen nach sich.

 

Studierende, die Auslandssemester aufgrund verpflichtender Bestimmungen der Studienpläne oder im Rahmen von Mobilitätsprogrammen absolvieren, sind auch weiterhin vom Studienbeitrag befreit. Ebenso sind auch weiterhin Sonderbestimmungen für Studierende aus den am wenigsten entwickelten Ländern vorgesehen, diesbezüglich darf auf die Praxis-Broschüre

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterStichwort? Studienbeitrag! (PDF, 3,6 MB) hingewiesen werden.

 

Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass Studierende für mehrere Studien (auch an mehreren Universitäten) nur einmal den Studienbeitrag zu bezahlen haben, sofern sie nicht aufgrund einer der oben geschilderten Bestimmungen davon befreit sind.


Selbiges gilt für mehrere Studien an mehreren Pädagogischen Hochschulen, wobei die Befreiung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen voneinander getrennt beurteilt wird. So kann es dazu kommen, dass Studierende in ihrer jeweiligen Situation an Universitäten vom Studienbeitrag befreit sind, nicht jedoch an den Pädagogischen Hochschulen. Dies ist auch anders herum möglich. Es kann somit dazu kommen, dass Studierende, die mehrere Studien an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen betreiben den Studienbeitrag entweder gar nicht, einmal oder zweimal (dazu siehe auch das Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterThema des Monats Mai 2008) zu entrichten haben.

 

Für Studien an Fachhochschulen gab es keine Änderung. Hier gilt auch weiterhin, dass die Erhalter einen Studienbeitrag bis zu 363,36 Euro pro Semester einheben können. Dieser Betrag ist unabhängig von der Staatsbürgerschaft und der Studiendauer und wird von allen Erhaltern (außer der FH Burgenland, FH Oberösterreich, FH Joanneum und der FH Militärische Führung) eingehoben. Bei mehreren Studien an mehreren Fachhochschulen ist der Studienbeitrag auch mehrfach zu entrichten.