Juni 2008
Refundierung des Studienbeitrages bei Krankheit oder Unfall?
Es kommt immer wieder vor, dass Studierende während des Semesters schwer erkranken oder bei einem Unfall (schwer) verletzt werden. Ein längerer Spitalsaufenthalt, eine komplizierte Operation, vielleicht eine langwierige Rehabilitation sind erforderlich. Für mehrere Monate lang ist eine geregelte Teilnahme am Studienbetrieb nicht möglich.
Was kann man, nachdem Erkrankung nach bestehenden Gesetzen und Verordnungen kein „Beurlaubungsgrund“ vom Studium ist, im Bezug auf den bereits einbezahlten Studienbeitrag tun?
Soweit die Universitäten nicht allenfalls selbst eine entsprechende Befreiungs- oder Refundierungsmöglichkeit in ihren Satzungen festgelegt haben (die Satzungen sind zu finden in den Mitteilungsblättern oder auf den Homepages der Universitäten, www.wegweiser.ac.at) oder Fachhochschulen entsprechende Regelungen getroffen haben (Auskünfte erteilen die FH-Erhalter), können Studierende dieser Einrichtungen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags stellen, siehe elektronisches Formular:
Eine schwere Erkrankung liegt dann vor, wenn die bzw. der Studierende mehr als zwei Monate ihr bzw. sein Studium nicht betreiben konnte und die Erkrankung somit zu einer mehr als zwei Monate dauernden Unterbrechung des Studiums geführt hat.
Als Nachweis ist dem Refundierungsansuchen ein fachärztliches Gutachten beizulegen. Weiters muss durch Unterschrift bestätigt werden, dass von keiner anderen Einrichtung der Studienbeitrag rückerstattet oder ein Zuschuss in gleicher Höhe gegeben worden ist. Anträge und Beilagen können bis spätestens zum Ende des der Krankheit darauffolgenden Semesters beim BMWF eingebracht werden.
Weiters gibt es die Möglichkeit, dass Studierende, die Mitglieder der ÖH sind, die nach einem Unfall, der im weiteren Sinne mit dem Studium zu tun hatte, einen länger als zwei Wochen dauernden Krankenhausaufenthalt hatten, von der ÖH-Versicherung 50% des Studienbeitrags zurückerstattet bekommen. Dauert der Aufenthalt länger als drei Wochen so erhalten sie den vollen Studienbeitrag zurückerstattet. Dieser Anspruch kann bei der Versicherung (Allianz Elementar) geltend gemacht werden.

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung