Aufnahme an österreichischen Universitäten

Die meisten Studiengänge in Österreich sind für jede/n zugängig, der/die via Matura oder Studienberechtigungsprüfung die Hochschulreife erlangt hat. Für einige Studien sind aufgrund des großen Andrangs zusätzlich Aufnahmeverfahren nötig. Alles über Aufnahme und Zulassung an österreichischen Hochschulen.

 

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterAufnahme von Ausländer/innen an Universitäten und Hochschulen  
 

An den Universitäten heißt die Immatrikulation seit dem Wintersemester 1997/98 "Zulassung zum Studium", die "Inskription" heißt "Meldung der Fortsetzung des Studiums". Hörer/innen werden zu Studierenden, Gasthörer/innen zu außerordentlichen Studierenden, Kunsthochschulen zu "Universitäten der Künste"
 
Voraussetzungen für die Aufnahme
 
Universitätsstudien setzen gewöhnlich die Erlangung der Hochschulreife voraus. Für Studien an den Universitäten der Künste ist die Reifeprüfung nur in einigen Fällen notwendig. Allerdings müssen Studierende ohne Reifeprüfung eine Lehrveranstaltung aus Kulturkunde absolvieren. Studien an Universitäten der Künste setzen jedenfalls die erfolgreiche Ablegung der Zulassungssprüfung voraus, welche vor allem der Feststellung der künstlerischen Begabung für das angestrebte Studium dient.


Für ausgewählte Studien (Human-, Zahn- und Veterinärmedizin, Pharmazie, Biologie, Molekulare Biologie, Psychologie, Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien, Publizistik) können die Universitäten laut UG 2002 spezielle Aufnahmeregelungen festlegen. Details darüber werden in den Mitteilungsblättern kundgemacht und auf den Homepages der entsprechenden Universitäten veröffentlicht.

 

Bei den Voraussetzungen der Zulassung ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Österreicher/innen und anderen EU-Bürger/innen einerseits und Ausländer/innen oder Staatenlosen anderseits. Bei den österreichischen Staatsbürger/innen ist ferner zu unterscheiden, ob sie ihre Zulassungsvoraussetzungen (Reifeprüfung usw.) in Österreich oder im Ausland erworben haben.


An den Universitäten der Künste ist die Unterscheidung zwischen Inländer/innen und Ausländer/innen in der Regel ohne Bedeutung. Die Aufnahme als ordentliche/r Studierende/r ist ist bereits mit der Vollendung des 15. Lebensjahres möglich, wenn der Senat dies auf Grund der besonderen Eignung beschließt, sonst ab vollendetem 17. Lebensjahr (für Instrumentalstudien und Jazz kann auch ein niedrigeres Zulassungsalter vorgesehen werden).

 
Aufnahme von Inländer/innen an Universitäten 

 
Bei österreichischen Zulassungsvoraussetzungen wird die Berechtigung zum Besuch einer Universität als ordentliche/r Studierende/r erworben durch:

 

Ablegung der Reifeprüfung an einer österreichischen höheren Schule oder einer entsprechenden Vorläuferform der Mittelschule. Die höheren Schulen umfassen allgemeinbildende und berufsbildende höhere Schulen, höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie für Sozialpädagogik. Je nach absolvierter Schultype und gewähltem Studium können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gefordert werden.

  
Universitäten der Künste
 
Zur Aufnahme eines Kunststudiums ist in vielen Fällen die Reifeprüfung nicht erforderlich, doch ist in jedem Fall eine Zulassungsprüfung abzulegen. Dafür ist es je nach Eigenart des Studiums notwendig, bereits geraume Zeit vorher selbst Werke – seien dies Zeichnungen, Gemälde, Kleinplastiken oder Architekturentwürfe – herzustellen oder ein Musikinstrument zu spielen. Eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Universität ist (noch vor der Matura bzw. mindestens ein halbes Jahr vor Studienbeginn) dringend zu empfehlen.
 
Folgende ordentliche Studien an Kunstuniversitäten erfordern die Reifeprüfung:
 
Lehramtsstudien: Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten und Werken, Musikerziehung, Instrumentalmusikerziehung; Architektur; Musiktherapie; Industrial Design; Elektrotechnik-Toningenieur; Regie;

 
Die Studienberechtigungsprüfung
 
Voraussetzungen für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung sind die Vollendung des 22. Lebensjahres, der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder die Zugehörigkeit zu einem studienrechtlich den Inländer/innen gleichgestellten Personenkreis und der Nachweis einer erfolgreichen beruflichen oder außerberuflichen Vorbildung für die angestrebte Studienrichtung. Bewerber/innen mit insgesamt mindestens vierjähriger abgeschlossener Berufsausbildung und Weiterbildung können schon ab Vollendung des 20. Lebensjahres zugelassen werden.
 
Das beabsichtigte Studium muß für die Zulassung genau angegeben werden. Ein späterer Wechsel der Studienrichtung erfordert im Regelfall die vorherige Erweiterung der Studienberechtigung durch Ablegung ergänzender Prüfungen. Im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung können bestimmte schulische, universitäre und außeruniversitäre Prüfungen, soweit sie nach Inhalt und Umfang entsprechen, anerkannt werden. Nähere Auskünfte erteilen die Studienabteilungen an den in Frage kommenden Universitäten und das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.

 

Absolvent/innen einer Studienberechtigungsprüfung oder Berufsreifeprüfung, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich abschließen, erwerben damit zugleich auch eine allgemeine Studienberechtigung für Universitäten. 
 
Startet den Datei-DownloadStudie: Die künftige Entwicklung der Studienberechtigungsprüfung (Download, PDF)
 
Studienberechtigung durch Absolvierung bestimmter Akademien
 
Personen ohne Reifeprüfung, die eine Akademie mit mindestens dreijähriger Studiendauer (z.B. Akademie für Sozialarbeit, Pädagogische Akademie, Berufspädagogische Akademie oder Religionspädagogische Akademie) abgeschlossen haben, dürfen zu bestimmten ordentlichen Universitätsstudien zugelassen werden.  

 

Die Zulassung

Wer den Abschluss eines ordentlichen Studiums anstrebt, muss sich um die Zulassung als ordentliche/r Studierende/r bei der für das gewählte Studium zuständigen Universität bewerben. Dort erhält man auch die entsprechenden Formulare.
 
Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:

  • gültiges Reisedokument (Reisepass) oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis
  • Reifezeugnis (Studienberechtigungszeugnis) oder analoges Dokument (an künstlerischen Universitäten nur, wenn gefordert)
  • erforderlichenfalls Nachweis der besonderen Eignung (z.B. Zulassungsprüfung)
  • gegebenenfalls Abgangs- oder Abschlussbescheinigung der zuletzt besuchten Hochschule
  • An den meisten Universitäten gibt es die Ausweise für Studierende in Chipkarten-Form mit einem digitalen Bild des Studienwerbers. Wenn der Ausweis noch nicht in dieser Form erstellt wird, ist ein Aufnahmeantrag und ein  Ausweis für Studierende mit zwei Lichtbildern auszufüllen und eventuell verschiedene sonstige Formblätter (Evidenzbogen, Statistikformular usw.) 

Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen.
 
Außerordentliche Studierende müssen gleichfalls an einer Universität oder Universität der Künste um die Aufnahme ansuchen und sinngemäß dieselben Dokumente vorlegen wie Bewerber/innen um die Aufnahme als ordentliche Studierende.
 
Meldung der Fortsetzung (Inskription)
 
Nach der Zulassung als ordentliche/r Studierende/r bzw. als außerordentliche/r Studierende/r oder zugleich mit dieser kann der/die Studierende die Meldung der Fortsetzung vornehmen. Die Meldung der Fortsetzung erfolgt semesterweise.
 
Für die Fortsetzungsmeldung sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Meldungsblatt
  • Nachweis der Einzahlung des Studierendenbeitrages und des Studienbeitrages oder Unterrichtsgeldes

Jede Hochschule gibt für jedes Semester oder Studienjahr ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen (Vorlesungsverzeichnis, Studienführer) heraus, anhand dessen der/die Studierende die zu absolvierenden Lehrveranstaltungen auswählen kann. Ordentliche Studierende haben sich dabei am Studienplan zu orientieren, außerordentliche Studierende, die einen Universitätslehrgang besuchen, an dem dafür vorgesehenen Studien- bzw. Unterrichtsplan.
 
Bei Fortsetzungsmeldung müssen die Codes wie folgt ersetzt werden:

A

Universität Wien  

M

Donau-Universität Krems

B

Universität Graz  

N

Medizinische Univ. Wien

C

Universität Innsbruck  

O

Medizinische Univ. Graz

D

Universität Salzburg 

P

Katholisch-Theologische Hochschule Linz

E

Technische Universität Wien  

Q

Medizinische Univ. Innsbruck

F

Technische Universität Graz  

R

Akademie d.bild.Künste in Wien

G

Montanuniversität Leoben  

S

Univ. f.angew.Kunst in Wien

H

Universität für Bodenkultur Wien  

T

Univ. f.Musik u.darst. Kunst in Wien

I

Veterinärmedizinische Universität  

U

Univ. Mozarteum in Salzburg

J

Wirtschaftsuniversität Wien

V

Univ. f.Musik u.darst. Kunst in Graz

K

Universität Linz

W

Univ. f.künstl.u.ind.Gestaltung in Linz

L

Universität Klagenfurt

 

  
Zulassung von Inländer/innen mit ausländischen Zulassungsvoraussetzungen

 
Inländer/innen, die das Reifezeugnis einer ausländischen Lehranstalt erworben haben, können dieses durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kunst nostrifizieren lassen. Tun sie das nicht und besteht auch keine internationale Vereinbarung über die Äquivalenz, so beurteilt der Rektor die Gleichwertigkeit des ausländischen Reifezeugnisses und schreibt dementsprechend die allenfalls notwendigen Ergänzungsprüfungen vor.
 
Neben einer ausländischen Reifeprüfung vermittelt auch der Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten ausländischen, postsekundären Bildungseinrichtung die allgemeine Universitätsreife.
 
Deutschkenntnisse und der unmittelbare Zugang zum gewünschten Universitätsstudium im Ausstellungsland des Reifezeugnisses müssen nachgewiesen werden.
 
Aufnahme von außerordentlichen Studierenden


Als außerordentliche/r Studierende/r ist aufzunehmen, wer das 15. Lebensjahr (bei Instrumentalsstudien kann auch ein niedrigeres Zulassungsalter vorgesehen werden) vollendet hat, die erforderlichen Vorkenntnisse besitzt und auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen, oder einen Universitäts- oder Hochschullehrgang zu besuchen wünscht.
 
Ebenfalls als außerordentliche Studierende sind jene Personen aufzunehmen, die ein im Ausland absolviertes Studium zunächst ergänzen müssen, damit ihr akademischer Grad oder Studienabschluss nostrifiziert, also einem fachlich einschlägigen österreichischen Studienabschluß gleichwertig erklärt werden kann.
 
Die Aufnahme der außerordentlichen Studierenden erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Bei Platzmangel in einer Lehrveranstaltung sind zunächst die ordentlichen Studierenden zuzulassen. An Universitäten der Künste ist der Besuch künstlerischer Lehrveranstaltungen überdies an die Ablegung einer Zulassungsprüfung gebunden. Die außerordentlichen Studierenden sind berechtigt, Kolloquien, Ergänzungsprüfungen und Prüfungen im Rahmen von Universitätslehrgängen abzulegen. Zu den für ordentliche Studien vorgesehenen Prüfungen sind sie nicht zugelassen (Ausnahmen für Nostrifizierungsbewerber siehe oben).
 
Außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind und Lehrveranstaltungen besuchen, für welche sie die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, dürfen Lehrveranstaltungsprüfungen und Ergänzungsprüfungen ablegen. Positive Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, können für ordentliche Studien anerkannt werden, wenn sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung, der Studienberechtigungsprüfung, der Ergänzungsprüfung (für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung) oder Zulassungsprüfung (zum Nachweis der künstlerischen Eignung) für die Studienrichtung, für welche die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt werden.

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