Hinweise zum Ausfüllen - Universitäten
Bei dem deutschsprachigen Formular
PDF (18 KB) für das Diploma Supplement handelt es sich um ein Muster. Inhalt und Reihenfolge (Nummerierung) der acht Punkte sind von der europäischen Arbeitsgruppe vorgegeben und jedenfalls einzuhalten, um die Vergleichbarkeit im Europäischen Hochschulraum zu gewährleisten. Eine Änderung des Formulars ist lediglich in Hinblick auf sein Erscheinungsbild (Rahmen, Schriftgröße, ...) zulässig. Es ist auch nicht zulässig, weitere Unterpunkte, z.B. unter Abschnitt 5, einzufügen.
Wo Felder aus sachlichen Gründen nicht auszufüllen sind, bitte nicht streichen oder die rechte Spalte leer lassen, sondern den Vermerk „nicht zutreffend“ („not applicable“) eintragen.
Das Diploma Supplement ist zusätzlich in englischer Sprache auszustellen, wofür ebenfalls ein Formular
PDF (18 KB) zur Verfügung steht.
Eine zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist nach Maßgabe der Möglichkeiten der Universitätn zulässig. Die Angaben zu den einzelnen Feldern sind zu übersetzen, soferne nicht ausdrücklich die Ausführung in der deutschen Sprache angeordnet wird.
Erläuterungen zum Ausfüllen des Diploma Supplement (die Zahlen beziehen sich auf die nummerierten Einzelfragen im Diploma Supplement):
ad 1 (Angaben zur Person der/des Qualifikationinhabers/rin)
Vollständiger Familien- und Vorname, Tag, Monat und Jahr der
Geburt sowie Matrikelnummer. Bisherige akademische Grade sind dem Familiennahmen, mit Beistrich getrennt, nachzustellen.
ad 2 (Angaben zur Qualifikation)
2.1 Akademischer Grad in allen Originalformen entsprechend dem UG und der Satzung der Universität (siehe CODEX-Datei).
2.2 Name des Studiums und einer allfällig eingerichteten Spezialisierung entsprechend der Satzung der Universität (siehe CODEX-Datei).
2.3 Name der Universität, die den akademischen Grad verliehen hat, in deutscher Sprache. Außerdem ist dazuzufügen: „Öffentliche Universität“ bzw. „Privatuniversität mit staatlicher Akkreditierung“.
2.4 Dies deckt sich im Regelfall mit 2.3, muss aber nochmals angeführt werden.
2.5 Sprache/n, in der/denen die Lehrveranstaltungen und Prüfungen im betreffenden Studium stattgefunden haben.
ad 3 (Angaben zum Niveau der Qualifikation)
3.1 Art des Studienabschlusses und dessen Einordnung in das österreichische Bildungswesen (eventuell mit Erklärungen und Verweisen auf die Angaben unter Punkt 8). Derzeit sind folgende Angaben möglich: Bachelor-, Master-, Diplom-, Doktoratsstudium, „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium, Universitätslehrgang.
Der UNESCO ISCED Code ist wie folgt zu vermerken (aus Gründen der Übersicht ist die gesamte Tabelle wiederzugeben):
ISCED 0 Education preceding the first level (pre-primary);
ISCED 1 Education at the first level (primary);
ISCED 2 Education at the lower secondary level;
ISCED 3 Education at the upper secondary level;
ISCED 4 Post secondary, non-tertiary level. Programmes that straddle from an international point of view the borderline between secondary and tertiary education, although the content level is not significantly higher than at the tertiary level (before 1998 included in ISCED 3 or 5);
ISCED 5A Programmes at the tertiary level equivalent to university programmes (Bachelorgrad, Mastergrad, Diplomgrad, Mastergrad in der Weiterbildung)
ISCED 5B Programmes at the tertiary level that focus on practical, technical or occupational skills for direct entry into the labour market
ISCED 6 Advanced research programmes at the tertiary level, equivalent to PhD programmes (Doktorgrad)
3.2 Gesetzliche Studiendauer in Semestern und erforderliche Anzahl der ECTS credits entsprechend dem UG und der Satzung der Universität.
3.3 Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme in das in diesem Diploma Supplement beschriebene Studium samt Erläuterung, z.B. Reifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung, künstlerische Zulassungsprüfung, Abschluss eines Bachelor-, Master-, Diplomstudiums, Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, Aufnahmeverfahren.
ad 4 (Angaben über den Inhalt und die erzielten Ergebnisse)
4.1 Art und Weise, wie das Studium absolviert wurde, z.B. Vollzeit-, Teilzeit- oder Fernstudium (full-time, part-time or distance study).
4.2 – Kurzfassung des Qualifikationsprofils für das betreffende Studium;
– Überblicksmäßige Struktur des Studiums samt Lernergebnissen;
– Einzelheiten zu den Mindestanforderungen für den Erwerb des Studienabschlusses, z.B. vorgeschriebene Absolvierung von Pflichtlehrveranstaltungen oder Pflichtpraktika, Verpflichtung zum Bestehen aller Einzelprüfungen zum selben Termin, Vorschriften für wissenschaftliche Arbeiten.Bitte hier keinen Link auf dass Curriculum setzen, da diese Angaben änderungsanfällig und daher in der Zukunft nicht eindeutig nachvollziehbar sind.
4.3 Der deutschen Fassung ist eine „Abschrift der Studiendaten“ und der englischen Fassung ein „Transcript of records“ nach dem Muster des ECTS-Handbuches für Benutzer beizufügen. Die „Beilage“ („Annexe“) ist im Feld 4.3 zu vermerken („Siehe beiliegende Abschrift der Studiendaten.“).
4.4 Dieser Punkt dient zur Information über die österreichische Beurteilungsskala. Es sollte, wo festge-legt, auch der minimale Bestehensprozentsatz angegeben werden. Wo ausreichende statistische Daten vorhanden sind, können auch die Beurteilungen nach der ECTS-Beurteilungsskala angegeben werden (sieheECTS-Handbuch für Benutzer). Das Transcript of records muss jedenfalls alle Angaben des Musters enthalten.
4.5 Gesamtbeurteilung für den/die konkrete/n Absolventen/tin in deutscher Sprache; falls nicht: „In diesem Curriculum nicht zutreffend“ („not applicable within this curriculum“).
Gesamtnote mit allen nach dem Curriculum abgelegten Prüfungen, sonstigen Leistungen und wis-senschaftlichen Arbeiten) nach Maßgabe internationaler Rechtsvorschriften (derzeit: Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, BGBl. III Nr. 45/2001, in der Fassung des Notenwechsels BGBl. III Nr. 58/2003; Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, BGBl. III Nr. 177/2008, in der geltenden Fassung).
ad 5 (Angaben zur Funktion der Qualifikation)
5.1 Grundsätzliche Zugangsberechtigung zu weiterführenden akademischen oder berufsbezogenen Studien, vor allem zu Studien, die mit bestimmten Qualifikationen oder akademischen Niveaustufen abschließen, z.B. zum Masterstudium oder Doktoratsstudium. Es sollte angegeben werden, ob es sich beim Studienabschluss um einen Endabschluss oder um eine Stufe in einer Hierarchie von Abschlüssen handelt.
5.2 Grundsätzliche Zugangsberechtigung zu akademischen Berufen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften; Diplom im Sinne Art. 11 lit. c/d/e (bitte Zutreffendes auswählen) derRichtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, 2005/36/EG.
Bei Studien, die vor allem zu sektoral anerkannten Berufen führen, ergänzende Anführung des betreffenden Artikels der RL 2005/36/EG:
Architektur: Art. 46
Humanmedizin: Art. 24
Pharmazie: Art. 44
Veterinärmedizin: Art. 38
Zahnmedizin: Art. 34
ad 6 (Sonstige Angaben)
6.1 Informationen, die unter den vorstehenden Punkten nicht aufgeführt wurden, aber für die Bewertung des Studienabschlusses relevant sind, z.B. Absolvierung von Teilen des Studiums in auswärtigen Staaten/Hochschulen/Unternehmen, Praktika, Titel der Bachelorarbeit(en), soweit nicht in der Abschrift der Studiendaten angeführt; falls nicht: „In diesem Curriculum nicht zutreffend“ („not applicable within this curriculum“).
6.2 Nützliche Informationen über weitere Einzelheiten des Studienabschlusses, z.B. Website der Universität, nationales Informationszentrum (ENIC NARIC AUSTRIA -www.naric.at), Europäisches Netz der Nationalen Informationszentren für die akademische Anerkennung (Europarat/UNESCO –
www.enic-naric.net).
ad 7 (Beurkundung des Anhanges)
7.1 Das Datum der Ausstellung muss nicht notwendigerweise mit dem Datum des Abschlusses des ordentlichen Studiums bzw. der Verleihung des akademischen Grades übereinstimmen. Dennoch sollte, um Rückfragen zu vermeiden, nach Möglichkeit danach getrachtet werden, dass der Verleihungsbescheid und das Diploma Supplement ein zeitnahes Datum aufweisen.
7.2 Name und Unterschrift derjenigen Person, die das Diploma Supplement beurkundet.
7.3 Amtliche Funktion der bescheinigenden Person, z.B. Studiendekan/in, Leiterin/Leiter der Studien- und Prüfungsabteilung.
7.4 Amtsstempel oder Rundsiegel der Einrichtung, die das Diploma Supplement ausstellt.
ad 8
(Das österreichische Hochschulsystem)
Bitte den vollen Text aus der
Vorlage von ENIC NARIC AUSTRIA übernehmen, unmittelbar hier anfügen und nicht durch den Link ersetzen. Sollte das unmittelbare Anfügen aus Format- oder datenbanktechnischen Gründen nicht möglich sein, einen Verweis einfügen (z.B. „siehe nächste Seite“, „siehe Beilage“ (nicht „Anhang“!).

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung