Verordnung über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung

BGBl. Nr. 666/1996
(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)

 

 

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG) , BGBl. Nr. 340/1993, wird verordnet:

 

Berechtigung

 

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

 

Studiengangskennzahl  

Bezeichnung

 

0002

0003

0004

0009

0011

0016

Gebäudetechnik

Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik

Software Engineering

Fertigungsautomatisierung

Elektronik

Präzisions-, System- und Informationstechnik

 
 
Zusätzliche Erfordernisse

 

§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in §1 genannten Fachhochschul-Studiengänge

  1. Grundlagenfächer,
  2. fachspezifische Ergänzungsfächer und
  3. Vertiefungsfächer

im Gesamtumfang von 44 Semesterwochenstunden zu absolvieren.

 

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, nach Beratung durch den Präses der Prüfungskommission, im Geltungsbereich des UOG 1993, BGBl. Nr. 805, nach Beratung durch den zuständigen Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

 

§ 3. Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterwochenstunden zu enthalten:

 

Fachhochschul-Studiengang                           
  

Fachgebiet

Semester-
wochenstunden

1. Gebäudetechnik

Mathematik  
Physik   
Grundlagen des Bauwesens  
Grundl. d. Maschinenbaues  

 

6-12
4-8
4-10

4-8

2. Automatisierte Anlagen-
und Prozeßtechnik
  

Mathematik
Physik
Grundlagen der Elektrotechnik

 

6-12

4-8  

6-12

3. Software-Engineering  

Mathematik

Grundlagen der Elektrotechnik
Technische Informatik  

 

6-12
6-12

6-12

4. Fertigungsautomatisierung

Mathematik 
Grundlagen des Maschinenbaus
Grundlagen der Elektrotechnik 
 

6-12  

6-12

4-8 

5. Elektronik  
 
 
 

Mathematik
Physik
Grundlagen der Elektrotechnik  

 

6-12
4-8

6-12

6. Präzisions-, System- und Informationstechnik  
 
  
 

Mathematik 
Physik

Mechanik

Grundlagen der Elektrotechnik

6-12

4-8 

4-8

4-8

 

§ 4. Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen 10 Semesterwochenstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

 

§ 5. Die Vertiefungsfächer umfassen 10 Semesterwochenstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

 

Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr

 

§ 6. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

 

Außerkrafttreten

 

§ 7. Die Verordnung über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. Nr. 479/1996, tritt außer Kraft.

 

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